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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten

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952.03 Kredit

3 Unter Berücksichtigung weiterer Anpassungen nach Absatz 2 müssen die Eigenmittel nach Absatz 1 Buchstabe a mindestens folgenden Prozentsätzen der Eigenmittel nach Absatz 1 Buchstabe b entsprechen:

a. 95 Prozent für das Jahr 2007;

b. 90 Prozent für das Jahr 2008;

c. 80 Prozent für das Jahr 2009.

4 Unterschreiten sie diese Prozentsätze, so sind die erforderlichen Eigenmittel nach Artikel 33 Absatz 1 so zu erhöhen, dass die Untergrenze eingehalten wird.

5 Für die parallele Berechnung sind die Positionen des gleichen Stichtags zugrunde zu legen.

6 Für Banken, die den IRB oder einen institutsspezifischen Ansatz erstmalig nach dem 1. Januar 2008 anwenden, kann die FINMA entsprechende Untergrenzen festlegen.

Art. 125 Übergangsbestimmungen

1 Die Banken können die Bestimmungen dieser Verordnung ab dem 1. Januar 2007 anwenden.

2 Spätestens ab dem 1. Januar 2008 müssen sie sie einhalten.

3 Der A-IRB für Kreditrisiken und institutsspezifische Ansätze für operationelle Risiken dürfen für die Bestimmung der erforderlichen Eigenmittel nicht vor dem 1. Januar 2008 angewendet werden.

4 Bis zur bankspezifischen Umstellung auf die vorliegende Verordnung gelten bis zum 31. Dezember 2007 weiterhin die Vorschriften der Bankenverordnung vom 17. Mai 197228.

5 Die Umstellung auf die neuen Eigenmittelvorschriften und die neuen Risikoverteilungsvorschriften hat zum gleichen Zeitpunkt zu erfolgen. Die FINMA kann Ausnahmen bewilligen.

6 Positionen, die bei der Umstellung auf die Risikoverteilungsvorschriften nach dieser Verordnung die Obergrenze nach Artikel 86 überschreiten, dürfen nicht mehr erhöht werden. Die Überschreitungen sind innerhalb von zwei Jahren zu beseitigen.

7 Die FINMA kann die Übergangsfristen auf begründetes Gesuch hin verlängern.

Art. 125a29 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. November 2009

1 Bei Banken in der Rechtsform der Genossenschaft gelten im Jahr 2010 noch 33,4 Prozent und im Jahr 2011 noch 16,7 Prozent der Summe der auf einen bestimmten Betrag lautenden Nachschusspflicht pro Kopf als unteres ergänzendes Kapital, sofern eine unwiderrufliche, schriftliche Verpflichtung des Genossenschafters nach Artikel 840 Absatz 2 des Obligationenrechts30 vorliegt.

28 AS 1972 821, 1995 253, 1996 45, 1998 16, 2004 2777

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6101).

30 SR 220