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Vernehmlassung 2010/78: Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung) · 56 Seiten

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Eigenmittelverordnung 952.03

4 Eventualverpflichtungen und unwiderrufliche Zusagen, an denen die Bank Unterbeteiligungen abgegeben hat, werden in sinngemässer Anwendung von Artikel 116 Absatz 1 behandelt.

Art. 121 Derivate

1 Derivate sind nach Artikel 98 zu behandeln.

2 Wenn ein Geschäft mit Derivaten bei Fälligkeit nicht abgewickelt wird, gelten die Regelungen nach Artikel 97.

Art. 122 Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten

Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten sind nach Artikel 118 zu Gelöscht: den behandeln. Gelöscht: n

Gelöscht: 117 und Art. 123 Emittentenspezifische Gesamtposition

Unter Berücksichtigung der Ausnahmen nach Artikel 114 berechnen sich die Netto-Longpositionen jedes einzelnen Emittenten inner- und ausserhalb des Handelsbuches separat für Schuld- und Beteiligungstitel nach Artikel 39, wobei feste Übernahmezusagen aus Emissionen nach Artikel 94 behandelt werden können. Die Summe der einzelnen Netto-Longpositionen ergibt die emittentenspezifische Gesamtposition.

5. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 124 Parallelrechnung und minimale erforderliche Eigenmittel

1 Banken, die Kreditrisiken nach dem IRB oder operationelle Risiken nach einem institutsspezifischen Ansatz unterlegen, müssen ihre Eigenmittel vorübergehend nach altem und nach neuem Recht parallel berechnen. Zum Zweck der Vergleichbarkeit gilt Folgendes:

a. Bei der Berechnung nach neuem Recht sind zu den erforderlichen Eigenmitteln nach Artikel 33 Absatz 2 die Abzüge nach den Artikeln 31 und 32 hinzuzurechnen, während die Wertberichtigungen und der angerechnete Überschuss nach den Artikeln 25 und 26 abzuziehen sind.

b. Bei der Berechnung nach altem Recht sind zu den 8 Prozent der risikogewichteten Positionen nach Artikel 12 Absatz 2 der Bankenverordnung vom 17. Mai 197227 die erforderlichen Eigenmittel zur Unterlegung von Marktrisiken nach Artikel 12 Absatz 5 der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 sowie die Abzüge von den Eigenmitteln nach Artikel 11d der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 hinzuzurechnen.

2 Die FINMA kann weitere Anpassungen der Eigenmittel nach Absatz 1 zulassen.

27 AS 1995 253, 1998 16