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Vernehmlassung 2010/79: Bericht über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei auf dem Gebiete der Steuern und Einkommen und Vermögen · 21 Seiten
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rer ansässig ist. Die im vorstehenden Satz genannten Gewinne, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, können jedoch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Zeitspanne zwischen dem Erwerb und der Veräusserung ein Jahr nicht übersteigt.
Art. 14 Selbstständige Arbeit
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte können jedoch auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Tätigkeit in diesem anderen Staat erbracht wird und wenn
a) der Person in diesem anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; oder
b) sich die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von zwölf Monaten in diesem anderen Staat aufhält.
In diesen Fällen kann, je nachdem, im anderen Vertragsstaat nur derjenige Teil der Einkünfte besteuert werden, der dieser festen Einrichtung zugerechnet werden kann oder der aus der, während des Aufenthalts der natürlichen Person in diesem anderen Staat, ausgeübten Tätigkeit stammt.
2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen sowie andere Tätigkeiten, die besondere fachliche Fähigkeiten erfordern.
Art. 15 Unselbstständige Arbeit
1. Unter Vorbehalt der Artikel 16, 18, 19 und 20 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet von Absatz 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn:
a) der Empfänger sich im anderen Staat während des betreffenden Kalenderjahres insgesamt nicht länger als 183 Tage aufhält;
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat unterhält.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes, eines Luftfahrzeuges oder