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Vernehmlassung 2010/79: Bericht über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei auf dem Gebiete der Steuern und Einkommen und Vermögen · 21 Seiten

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nem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.

b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden

Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben:

(i) den Namen und die Adresse der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und sofern verfügbar weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer;

(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;

(iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;

(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;

(v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Massstab von „voraussichtlich

erheblich“ für einen Informationsaustausch im weitest möglichen Umfang sorgen und gleichzeitig klarstellen soll, dass es den Vertragsstaaten nicht frei steht, „fishing expeditions“ zu unternehmen oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange eines bestimmtem Steuerpflichtigen unwahrscheinlich ist. Während Ziffer 6 b) wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die „fishing expeditions“ vermeiden sollen, sind die Unterabsätze (i) bis (v) von Ziffer 6 b) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.

d) Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 25 des Abkom-

mens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Infor-

mationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.