Vorlage

Vernehmlassung 2010/79: Bericht über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei auf dem Gebiete der Steuern und Einkommen und Vermögen · 21 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage

nachdem sie gemäss Artikel 7 besteuert wurden, für den verbleibenden Betrag in dem Staat, in dem die Betriebstätte gelegen ist, besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:

a) im Falle der Schweiz: 5 Prozent des verbleibenden Betrags;

b) im Falle der Türkei:

(i) 5 Prozent des verbleibenden Betrags, sofern die Gewinne der Gesellschaft von der Besteuerung in der Schweiz ausgenommen sind;

(ii) 15 Prozent des verbleibenden Betrags in den übrigen Fällen.

5. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Empfänger der Dividenden im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.

6. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat, unter Vorbehalt von Absatz 4, weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Art. 11 Zinsen

1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:

a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen, die aufgrund eines von einer Eximbank oder einer anderen ähnlichen Einrichtung, die die Exportförderung bezweckt, gewährtes, garantiertes oder versichertes Darlehen oder für einen von einer solchen Einrichtung gewährten, garantierten oder versicherten Kredit gezahlt werden;

b) 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen, die an eine Bank gezahlt werden;

c) 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen in allen andern Fällen.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.