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Vernehmlassung 2010/79: Bericht über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei auf dem Gebiete der Steuern und Einkommen und Vermögen · 21 Seiten
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4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
5. Das Abkommen gilt nicht für die von einem Vertragsstaat an der Quelle erhobenen Steuern auf Wett-, Spiel- und Lotteriegewinnen.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) (i) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft,
(ii) bedeutet der Ausdruck «Türkei» das Gebiet der Republik Türkei und die Hoheitsgewässer sowie andere Meeresgebiete, in denen die Türkei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die ausschliessliche Gerichtshoheit hat oder Hoheitsrechte hinsichtlich der Ausbeutung und des Schutzes von Bodenschätzen ausüben darf;
b) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, die Schweiz oder die Türkei;
c) bedeutet der Ausdruck «Steuer» jede unter Artikel 2 dieses Abkommens fallende Steuer;
d) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bedeutet der Ausdruck «Hauptsitz» (eingetragener Sitz) der eingetragene Sitz gemäss dem schweizerischen Obligationenrecht oder der gesetzliche eingetragene Hauptsitz gemäss dem türkischen Handelsrecht;
g) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»
(i) jede natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft oder andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
h) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
i) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»
(i) in der Schweiz der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter,
(ii) in der Türkei der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter;