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Vernehmlassung 2010/79: Bericht über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei auf dem Gebiete der Steuern und Einkommen und Vermögen · 21 Seiten

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schuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in der Türkei besteuert werden können, oder

(ii) in einer pauschalen, nach festgelegten Normen ermittelten Ermässigung der schweizerischen Steuer, die den Grundsätzen der in Unterabsatz (i) erwähnten Entlastung Rechnung trägt, oder

(iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in der Türkei erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren.

Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung gemäss den Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren dementsprechend.

c) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Zinsen oder Lizenzgebühren, die aufgrund des türkischen Rechts von der türkischen Steuer befreit sind oder ihr zu einem Satz unterliegen, der niedriger ist als die in Artikel 11 Absatz 2 oder in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Sätze, so wird angenommen, die türkische Steuer auf diesen Zinsen und Lizenzgebühren sei erhoben worden zum Satz von

(i) 5 Prozent im Falle von Zinsen im Sinne von Artikel 11;

(ii) 5 Prozent im Falle von Leasingzahlungen und 10 Prozent im Falle aller anderen Lizenzgebühren im Sinne von Artikel 12.

Die Bestimmungen dieses Buchstabens gelten nur während der ersten fünf Jahre, in denen dieses Abkommen Anwendung findet.

2. Für in der Türkei ansässige Personen wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Nach Massgabe der Bestimmungen des Rechts der Türkei über die Anrechnung der in einem Gebiet ausserhalb der Türkei zu zahlenden Steuer an die türkische Steuer (unter Berücksichtigung künftiger Änderungen, die die nachstehenden Grundsätze nicht beeinträchtigen sollen) wird die nach schweizerischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen zu zahlende schweizerische Steuer auf den von einer in der Türkei ansässigen Person erzielten, aus der Schweiz stammenden Einkünften (einschliesslich Gewinnen) an die türkische Steuer auf diesen Einkünften angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten türkischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in der Schweiz besteuert werden können.

b) Einkünfte einer in der Türkei ansässigen Person, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der Besteuerung in der Türkei auszunehmen sind, können gleichwohl in der Türkei bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser Person einbezogen werden.