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Vernehmlassung 2010/79: Bericht über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei auf dem Gebiete der Steuern und Einkommen und Vermögen · 21 Seiten

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Einigung erzielt, nimmt der betroffene Vertragsstaat eine entsprechende Berichtigung vor.

3. Ein Vertragsstaat soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem ein Unternehmen dieses Staates die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als fünf Jahre verflossen sind.

Art. 10 Dividenden

1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:

a) im Falle der Schweiz

(i) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

(ii) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen;

b) im Falle der Türkei:

(i) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, sofern für diese Dividenden eine Entlastung von der schweizerischen Steuer durch eine Ermässigung der Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrags aus Beteiligungen zum gesamten Reinertrag oder eine andere gleichwertige Entlastung gewährt wird;

(ii) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten

– ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

4. Die Gewinne, die eine Gesellschaft eines Vertragsstaats aus ihrer durch eine im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte ausgeübten Tätigkeit erzielt, können,