Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/93: 09.480 n Pa.Iv. Keine Ausweitung der obligatorischen Auskunftspflicht bei statistischen Erhebungen des Bundes · 7 Seiten

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1.3 Umsetzung der Initiative

Die SPK-N beauftragte am 21. Mai 2010 ihr Sekretariat, unter Beizug der Verwaltung einen Vorentwurf im Sinne des Anliegens der Initiative auszuarbeiten.

An ihrer Sitzung vom 21. Oktober 2010 hat die Plenarkommission den Vorentwurf zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes beraten und mit 15 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen. Eine Minderheit der Kommission beantragt, auf die Vorlage nicht einzutreten, weil sie umfassenden und zuverlässigen Statistiken hinsichtlich der politischen Planung und der Staatsführung eine grosse Bedeutung beimisst und deshalb die Freiwilligkeit bei Direkterhebungen für natürliche Personen in Privathaushalten ablehnt. Die Kommission schickte die Vorlage bis zum 28. Februar 2011 in die Vernehmlassung.

1.4 Geltendes Recht

Artikel 6 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG; SR 431.01) regelt die Pflichten der Befragten bei der Durchführung einer statistischen Erhebung. Er sieht vor, dass der Bundesrat bei der Anordnung einer Erhebung natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und deren Vertreter zur Auskunft verpflichten kann, wenn es die Vollständigkeit, Repräsentativität, Vergleichbarkeit oder Aktualität einer Statistik unbedingt erfordert. Die verpflichteten Personen müssen die Auskünfte wahrheitsgetreu, fristgemäss, unentgeltlich und in der vorgeschriebenen Form erteilen. Die Einzelheiten der Durchführung werden in Artikel 6 der Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung; SR 431.012.1) und in deren Anhang geregelt, der eine Liste der vom Bundesamt für Statistik durchgeführten Erhebungen enthält. Unter Punkt 15 dieser Liste figuriert die Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE) mit dem Vermerk «Auskunftspflicht: obligatorisch».

Die Pflichten der im Rahmen der eidgenössischen Volkszählung befragten Personen sind im Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 2007 (SR 431.112) geregelt, das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Gemäss Artikel 10 sind natürliche Personen, die im Rahmen der Strukturerhebung befragt werden, zur Auskunft verpflichtet. Artikel 6 definiert diese Erhebung als «Stichprobenerhebung zu Merkmalen, die nicht im eidgenössischen Wohnungs- und Gebäuderegister sowie den harmonisierten amtlichen Personenregistern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden enthalten sind».

2 Grundzüge der Vorlage

Zur Umsetzung des Initiativanliegens schlägt die Kommission eine Ergänzung von Artikel 6 des Bundesstatistikgesetzes vor. Die Auskunftspflicht für natürliche Personen bei Erhebungen des Bundesamtes für Statistik soll weiterhin für die Volkszählung gelten. Die Teilnahme an den anderen Erhebungen, namentlich an der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung, wird für natürliche Personen allerdings freiwillig. Personen, die wie die Ärztinnen und Ärzte von Berufs wegen verpflichtet sind, gewisse Auskünfte zu erteilen, sind nach wie vor der Antwortpflicht unterstellt. Mit der vorgeschlagenen Änderung ist gewährleistet, dass die vorhandenen Daten