Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/93: 09.480 n Pa.Iv. Keine Ausweitung der obligatorischen Auskunftspflicht bei statistischen Erhebungen des Bundes · 7 Seiten

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(BFS) ab 2010 vorgegebene Stichprobengrösse entspricht dem zur Einhaltung der Schweizer Verpflichtungen erforderlichen Minimum.

Das BFS schätzt, dass die Kosten für die SAKE mit der Rückkehr zur fakultativen Teilnahme steigen werden, und zwar um 25 Prozent (1,2 Millionen Franken), wenn Umfrageteilnehmer wieder eine symbolische Entschädigung (z. B. fünf Franken in Briefmarken pro Interview) erhalten sollen, bzw. um 10 Prozent (0,5 Millionen Franken), wenn keine Entschädigung vorgesehen wird. Die Kostenzunahme ist – neben den unter Umständen anfallenden Mehrkosten für Entschädigungszahlungen – darauf zurückzuführen, dass die Zahl der pro Stunde geführten Interviews sinken wird (das beauftragte Institut berechnet Zusatzkosten von 0,4 Millionen Franken) und eine grössere Ausgangsstichprobe zu bearbeiten sein wird (zusätzlicher Personalbedarf von 0,5 Vollzeitstellen sowie Mehrkosten für Druck und Versand).

Unklar ist, wie sich die Aufhebung des Obligatoriums ohne Wiedereinführung einer Entschädigung auf die Umfrageteilnahme auswirken würde, werden die befragten Personen doch ersucht, innert 15 Monaten viermal an der Umfrage teilzunehmen.

5 Verhältnis zum europäischen Recht

Die SAKE erfolgt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik1. Gemäss Artikel 2 dieses Abkommens sind die im Anhang A aufgeführten Rechtsakte für alle Vertragsparteien verbindlich. Im Bereich der Arbeitskräfteerhebungen ist der wichtigste Erlass die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft.

Die vorgeschlagene Änderung entspricht dem geltenden europäischen Recht, sie trägt allerdings einer Empfehlung des Statistischen Amts der Europäischen Union (EUROSTAT) von 2009 nicht Rechnung, wonach zur Qualitätsverbesserung für die Arbeitskräfteerhebung eine Auskunftspflicht eingeführt werden soll.

6 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Revisionsvorlage bezweckt eine Änderung bisheriger Bestimmungen und stützt sich – wie die geltenden Bestimmungen – auf die im Ingress des Bundesstatistikgesetzes genannten Verfassungsbestimmungen.

1 Vgl. das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (SR 0.431.026.81). Der Anhang A wurde mit dem am 21. November 2008 angenommenen Beschluss Nr. 2/2008 des Statistikausschusses geändert (AS 2009 1041).