Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/93: 09.480 n Pa.Iv. Keine Ausweitung der obligatorischen Auskunftspflicht bei statistischen Erhebungen des Bundes · 7 Seiten

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verpflichtet sind, Auskunft zu erteilen, entfällt die Möglichkeit, in der Statistikerhebungsverordnung ein Obligatorium festzuschreiben.

Mit diesem Absatz sollen bewusst natürliche Personen in ihrem Privathaushalt geschützt werden. Ausnahmen sind Interviews, die eine berufliche und kommerzielle Tätigkeit einer Person betreffen. So gilt beispielsweise bei den Statistiken der Todesfälle und der Todesursachen für einen Arzt immer die Antwortpflicht, weil diese mit seiner beruflichen Tätigkeit verbunden ist. In einem zweiten Satz wird auf die spezialgesetzlichen Regelungen der Volkszählungsgesetzgebung verwiesen. Der Grund liegt darin, dass die Volkszählung für die Bevölkerung teilweise obligatorisch ist.

Abs. 1bis:

Weil natürliche Personen in ihrem Privathaushalt nur auf freiwilliger Basis befragt werden können (Direkterhebung), muss sichergestellt werden, dass das Bundesamt für Statistik seinem Auftrag, soweit möglich auf bereits vorhandene Daten zurückzugreifen (Indirekterhebung), nachkommen und damit seine Aufgaben im Rahmen der Bundesstatistik erfüllen kann. Mit anderen Worten: führen natürliche und juristische Personen und Institutionen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, eine Datensammlung (z.B. ein Register), so sind diese Daten dem BFS für seine statistischen Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Auf diese Weise wird verhindert, dass Daten bei den Betroffenen direkt erhoben werden, obwohl diese bereits vorhanden sind, z.B. bei den Einwohnerregistern, bei den AHV-Ausgleichskassen etc. Um Unklarheiten über die Auskunftspflicht von Personen und Einrichtungen, die mit öffentlichen-rechtlichen Aufgaben betraut sind zu vermeiden, wird dies in Artikel 6 Absatz 1bis, klargestellt.

Abs. 4:

Der bisherige Absatz 1, der eine Ermächtigung an den Bundesrat enthält, wird aus systematischen Gründen neu zu Absatz 4. Neu eingefügt wird einzig der Ausdruck „unter Vorbehalt von Absatz 1“. Diese Ergänzung ist aus systematischen Gründen nötig, um klar zu stellen, dass die Delegation an den Bundesrat nicht weiter gehen kann als Absatz 1 auf Gesetzesstufe festlegt: Direkterhebungen bei Privathaushalten sind immer freiwillig.

Die Änderung von Artikel 6 BStatG macht eine Anpassung von Punkt 15 des Anhangs der Statistikerhebungsverordnung, der sich mit der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) befasst, notwendig.

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Nach dem heutigen Stand der Dinge beschränken sich die Auswirkungen der Gesetzesänderung auf die Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE).

Diese Erhebung erfolgt im Rahmen des mit der Europäischen Gemeinschaft unterzeichneten bilateralen Statistikabkommens. Das mit der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnete bilaterale Statistikabkommen machte eine Revision der SAKE notwendig: Neu wird die Erhebung vierteljährlich durchgeführt und es sind dabei gewisse Präzisionskriterien einzuhalten. Die vom Bundesamt für Statistik