Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/10: Änderung Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) · 7 Seiten
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funktionierende Vollzug von Massnahmen setzt voraus, dass die Daten sobald als möglich vollständig eingetragen und regelmässig auf aktuellem Stand gehalten werden (laufende Veränderungen der Einträge und allg. Mutationen etc.). Geplante Betriebsbesuche sollten möglichst frühzeitig in der VDB eingetragen werden. Mehrere für den gleichen Betrieb zuständige Durchführungsorgane und Fachorganisationen sollten demzufolge in der Lage sein, sich im Voraus abzusprechen, damit mehrfache Besuche vermieden, ggf. aufeinander abgestimmt oder kombiniert werden können. Es ist der EKAS überlassen, welche Hilfsmittel sie zur Verwirklichung dieser Pflichten benützt (Beschlüsse, Leistungsaufträge, Richtlinien etc.).
Absatz 2
Diese Bestimmung verweist auf die UVG-Statistikverordnung; Aufgrund der dort geltenden Regelungen geben die UVG-Versicherer in langjähriger und bewährter Praxis schadenrelevante Daten
(u.a. auch für die Zwecke der Arbeitssicherheit) termingerecht ab. Was die tatsächliche Integration dieser Daten in die VDB betrifft, ist es der EKAS überlassen – ausgehend von der heute gepflegten Zusammenarbeit mit den leitenden Organen der UVG-Statistikverordnung – entsprechende Vereinbarungen zu treffen.
Artikel 69e Zugriffsberechtigung
Besonderes Augenmerk in dieser Vorschrift gilt den Zugriffsberechtigungen, die je nach Interessenkonflikten zu beschränken sind. Der begrenzte Zugriff auf Daten soll ggf. durch verschlüsselte oder anonymisierte Daten erreicht werden.
Artikel 69f Schutz vor Datenverlust, Protokoll und Datensicherheit
Absatz 1 und 2
Es handelt sich um technische und organisatorische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Datenbanken, die selbsterklärend sind.
Absatz 3
Die Grundsätze des Persönlichkeits- und des Datenschutzes sollen Gewähr dafür bieten, dass durch die Bekanntgabe von Daten an Dritte insbesondere nicht auf die Identität von in der VDB erfassten Personen, Betrieben, beteiligten Behörden, Versicherten oder Versicherern nach UVG geschlossen werden kann.
Absatz 4
Hält der Klarheit halber fest, dass die zugriffsberechtigten Stellen zum Zweck der Gewährleistung der Datensicherheit die Bestimmungen der Verordnung vom 14. Juni 19931 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) einhalten müssen.
Artikel 69g Datenqualität und -berichtigung
Keine Bemerkung
Artikel 69h Auskunfts- und Berichtigungsrecht
Das Auskunfts- und Berichtigungsrecht stützt sich auf die entsprechenden Bestimmungen im Datenschutzrecht (Art. 8 DSG sowie Art. 1 und 2 DSG in Verbindung mit Art. 13 VDSG).
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