Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/10: Änderung Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) · 7 Seiten

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3. Personelle und finanzielle Auswirkungen auf den Bund

Der Betrieb der VDB wird schon heute durch die EKAS, die SUVA sowie die eidgenössischen und kantonalen Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes sichergestellt. Da sich die Aufgaben dieser Organe nicht ändern, hat die Revision von Artikel 69a ff VUV weder für diese noch für den Bund personelle oder finanzielle Auswirkungen. Der vorübergehende Mehraufwand an personellen und finanziellen Ressourcen zur Planung und Umsetzung der Neuentwicklung der VDB wird durch die Prämienzuschläge für die Finanzierung des Vollzugs der Arbeitssicherheit gedeckt (vgl. Art. 91 VUV).

4. Auswirkungen auf die Wirtschaft

Weil lediglich bisherige Bestimmungen der VUV an neue vollzugs-organisatorische Gegebenheiten der Informatik angepasst werden, sind gesamthaft gesehen keine zusätzlichen wirtschaftlichen Auswirkungen zu erwarten.

5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen der VDB

Ziffer 

Artikel 69a Vollzugsdatenbank

Die bisherige Zuständigkeit der EKAS für das Führen einer VDB bleibt unverändert. Neu ist es der EKAS überlassen, den Betrieb der VDB unter ihrer Aufsicht an Dritte zu übertragen. Es werden aktuell bei verschiedenen Organen (SUVA, SECO, Kantonale Durchführungsorgane UVG sowie des ArG,

etc.) Datenbanken mit ähnlichen Zielsetzungen und mit teilweise gleichen Daten betrieben, weshalb eine entsprechende Vernetzung der VDB angezeigt ist. Aus praktischen Gründen ist deshalb naheliegend, dass der Betrieb der VDB soweit als erforderlich auf mehrere Institutionen aufgeteilt wird (vgl. aber auch 1. Ausgangslage, letzter Absatz, S. 2). Auf Grund der heutigen Vernetzungsmöglichkeiten in der Informatik wird die EKAS dennoch einen umfassenden Zugriff auf die VDB erhalten und damit eine erleichterte Gesamtschau über ihren Kernauftrag pflegen und weiterentwickeln können.

Artikel 69b Zweck

Buchstabe a

Die erfassten und u.a. der Planung der Arbeitssicherheit dienenden Daten stellen ein zeitlich früh einsetzbares Instrument zur Verwirklichung der Vollzugsmassnahmen d.h. der täglichen Arbeiten der Durchführungsorgane dar. Die gesammelten Daten dienen der Überwachung und Auswertung des Vollzugs der Arbeitssicherheit in den Betrieben.

Buchstabe b

Die Daten der VDB unterstützen die EKAS, ihren Koordinationsauftrag gemäss UVG und VUV zu erfüllen (Art. 85 Abs. 3 UVG; Art. 52 - 58 VUV).

Buchstabe c

Der Austausch der gemäss Buchstabe a erfassten Daten ist in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung: Im praktischen Alltag der Durchführungsorgane aber auch zum Zweck der systematischen Erfassung und zur Abklärung von Schwerpunkten.

Buchstabe d

Die Daten über den Vollzug anderer Gesetzgebungen im Sinne von Artikel 53 Buchstabe e VUV dienen der Koordination zwischen verschiedenen Präventionsbereichen, namentlich zwischen UVG und ArG. Der Austausch oder das Abbilden von Daten zwischen den Bereichen der Arbeitssicherheit nach

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