Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/10: Änderung Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) · 7 Seiten
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nungsbestimmungen. Zu beachten gilt dabei, dass u.a. auch für die EKAS statistische Daten dieser Art bereits seit Inkraftsetzung des UVG gesammelt und ausgewertet werden. Sie stammen weitgehend aus den Datenbeständen der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung UVG [SSUV].
Auszug aus Papier der SSUV: " Zeitreihen zum Unfallgeschehen " 2, Luzern, 27. 07. 2006
"Die Sammelstelle für die Statistiken der Unfallversicherung (SSUV) erstellt im Auftrag der Kommission für die Statistik der Unfallversicherung (KSUV) in Absprache mit der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) die von den Durchführungsorganen (DO) für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten benötigten Statistiken (gesetzliche Grundlagen: UVG 79,1; UVV 105,1 und 105,4; VUV 56, VSUV). Basis dieser Statistiken bilden die regelmässig von allen 40 UVG-Versicherern der SSUV zugestellten Daten sowie die Stichprobeerhebung der SSUV. Um den DO ein systematisches Arbeiten zu ermöglichen hat die SSUV die sog. „Zeitreihen zum Unfallgeschehen“ entwickelt. Diese Kennzahlen erlauben den DO, die Entwicklung des Unfallgeschehens zu verfolgen und die Risikoschwerpunkte zu ermitteln. Das Unfallgeschehen in den einzelnen Kollektiven kann mit den drei sich ergänzenden Kenngrössen Fallrisiko, Absenzenrisiko und Kostenrisiko beurteilt werden. Diese sind in einer Weise konstruiert, dass die Entwicklung unabhängig von Veränderungen der Branchen- bzw. Unternehmensgrösse wiedergegeben wird. Zudem können die Kenngrössen verschiedener Kollektive direkt miteinander verglichen werden."
Ferner sind auch Daten für die Prävention gemäss UVG von Bedeutung, die das Bundesamt für Statistik [BFS] erfasst und auswertet. Die erwähnten Datensammlungen bieten bereits weit reichende Auswertungen unter dem Aspekt der Prävention gemäss UVG. Sie sind hauptsächlich auf die Erfassung und Darstellung von Werten weit gefasster Zeiträume ausgerichtet.
Die VDB sollte – in Ergänzung zu diesem bereits grossen Angebot – die Möglichkeit bieten, für die Prävention relevante Daten des UVG mit enger definierten Auswahlkriterien (Quartal, Monat, Region, Kanton, Branche, Betriebstyp etc.) aufzurufen und auszuwerten; Es gilt dabei aus regional oder ggf. kantonal selektierten, branchen- oder betriebstypbezogenen Daten Erkenntnisse für den Vollzug und über die verschiedenen Koordinationsformen der Prävention zu sammeln. Es sind allerdings die Zugriffsmöglichkeiten der einzelnen Benutzer der VDB je nach ihrem Bedarf und unter Beachtung von Interessenkonflikten zu verschlüsseln, einzuschränken oder soweit als erforderlich zu anonymisieren. In dieser Hinsicht orientiert sich der Änderungsentwurf an den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung vom 15. August 1994 über die Statistiken der Unfallversicherung (vgl. Art. 9, 11 und 12 der UVG-Statistikverordnung / SR 431.835).
Nicht zuletzt bietet sich die Eventualität, die Abrechnungen mit den Durchführungsorganen über ihre Tätigkeiten in der Arbeitssicherheit weiter zu entwickeln und zu vervollständigen. Dies setzt umso mehr voraus, dass eine leicht ausbaufähige Informatiklösung gewählt wird.
Berücksichtigt wurde ferner der Leitfaden vom 16. März 2010 des Bundesamtes für Justiz für die Erarbeitung der Rechtsgrundlagen für den Betrieb eines Systems zur automatisierten Bearbeitung von Personendaten3. Im Sinne dieses Leitfadens handelt es sich bei der VDB sowohl um ein "Geschäftsverwaltungssystem" und zugleich um ein "Informationssystem mit Abrufverfahren", das einem im Voraus klar begrenzten Kreis von Zugriffsberechtigten zur Verfügung stehen wird.
Was die Form und rechtssystematische Einordnung der neu zu regelnden Materie betrifft, wird vorgeschlagen, diese in die VUV zu integrieren d.h. Artikel 69a VUV anzupassen und die Artikel 69b - k VUV neu einzuführen.
2http://www.unfallstatistik.ch/d/neuza/Beschriebe/Beschrieb_Branchen_d.pdf
3http://www.bj.admin.ch/content/dam/data/staat_buerger/legistik/leitf-rechtsgrundlagen-d.pdf
3/7 Erl_VDB_d_VUV290311