Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/10: Änderung Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) · 7 Seiten
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UVG und dem Gesundheitsschutz nach ArG ist von besonderer Bedeutung: Damit wird für den Geltungsbereich des UVG festgehalten, was im Geltungsbereich des ArG (vgl. Art. 87 ArG V 1) bereits seit dem 1. Juni 2009 gilt.
Zu erwähnen sind zudem die Koordinations- und Vernetzungspotenziale (bzw. Daten) zwischen der Arbeitssicherheit und der Verhütung von Nichtberufsunfällen nach UVG, zur Krankheitsverhütung nach KVG, Alkohol, Tabak, etc.
Artikel 69c Inhalt der Vollzugsdatenbank
Diese Bestimmung reiht alle wesentlichen Informationen und Daten auf, welche die VDB enthalten muss, damit ein ganzheitlicher Überblick über die Zuständigkeiten und Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit möglich ist. Es gilt überdies Informationen zu Themen zur Verfügung zu halten, die mit der Arbeitssicherheit in einem engen Zusammenhang stehen.
Buchstabe a
Daten zu Betriebsart, -grösse, -adressen, Haupt- und Zweigbetriebe, Präventionsaktivitäten etc. sind bereits in verschiedenen, anderen Erfassungssystemen bzw. Datenbanken vorhanden (z.B. BUR-Nr., NOGA Code etc.). Eine Neuerfassung derselben wäre nicht sinnvoll, weshalb sich eine Übernahme durch Vernetzung mit diesen mittels Verträgen (Art. 69i) anbietet.
Buchstabe b
Informationen über die Zuständigkeit der Durchführungsorgane und Fachorganisationen sind in einer Datenbank mit vorliegendem Zweck unerlässlich. Ebenso gilt es, Massnahmen der Arbeitssicherheit, ihre Inhalte, Planungen, sowie Angaben über den Verlauf des Vollzugs durch den Betrieb zu erfassen. Weiter sind behördliche Anordnungen zur Durchsetzung der im Durchführungsverfahren beschlossenen Massnahmen im Sinne der Artikel 62 - 69 VUV festzuhalten. Weiter werden wie bisher Personendaten im Zusammenhang mit der persönlichen Eignung für gefährliche Arbeiten und Informationen zu Berufskrankheiten (arbeitsmedizinische Vorsorge gemäss Artikel 70 ff VUV) aufgenommen und je nach Bedarf ausgewertet. Es geht aber auch um Daten, die über längere Zeit gesammelt und ausgewertet werden, woraus Schlussfolgerungen für Präventions-Schwerpunkte gezogen werden können.
Buchstabe c
Es handelt sich dabei um schadenrelevante Daten, die bereits heute von den UVG-Versicherern den zuständigen Organen für die Statistik der Unfallversicherung UVG zur Verfügung gestellt werden. Die rechtlichen Grundlagen dazu sind in der UVG-Statistikverordnung festgelegt
Buchstabe d
Damit werden Zugriffe auf Daten möglich, die im Rahmen der Koordination zwischen unterschiedlichen Präventionsbereichen (ArG, KVG, etc.) erforderlich sind (vgl. Art. 69b Bst. b). Nicht zuletzt sollen Planbegutachtungen im Rahmen der Plangenehmigungsverfahren nach ArGV 4 in der VDB abgebildet werden.
Buchstabe e
Die VDB enthält Informationen, die der EKAS als Entscheidungsgrundlage für die Zuordnung der Durchführungsorgane und Fachorganisationen zu bestimmten Betrieben dienen.
Artikel 69d Datenerfassung, -umfang, und Eingabetermine
Absatz 1
Je nach den besonderen Verhältnissen der mit der Datenerfassung beauftragten Durchführungsorgane und Fachorganisationen legt die EKAS den Umfang der in der Vollzugsdatenbank einzutragenden Daten (Art. 69c) und die dabei einzuhaltenden Termine unterschiedlich fest. Der koordinierte bzw. gut
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