Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten

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2.1.2 Artikel 66b (Wiederholungsfall)

Diese Bestimmung konkretisiert Artikel 121 Absatz 5 Satz 2 BV. Ein Wiederholungsfall ist möglich, solange eine Person mit einer strafrechtlichen Landesverweisung «belegt» ist. Mit einer Landesverweisung «belegt» ist eine Person ab der Rechtskraft des Urteils bis Ablauf der Dauer oder zur Aufhebung der Landesverweisung.

Reist ein Täter vor Ablauf der Landesverweisung widerrechtlich in die Schweiz ein und begeht erneut Delikte, die eine Landesverweisung zur Folge haben, werden die Landesverweisungen nicht kumulativ, sondern nach Absorptionsprinzip vollzogen.122 Das heisst, dass die im Zeitpunkt des neuen Urteils weniger lange dauernde Landesverweisung in der längeren Landesverweisung aufgeht. Im Wiederholungsfall dauert die Landesverweisung also stets 20 Jahre.

2.1.3 Artikel 66c (Zeitpunkt des Vollzugs)

2.1.3.1 Einleitung

Die Regelung nach Artikel 66c VE-StGB entspricht der Regelung, die von der Arbeitsgruppe im Rahmen der Varianten 2 und 3 vorgeschlagen wurde. Die nachfolgende Kommentierung stellt daher im Wesentlichen auf den Bericht der Arbeitsgruppe ab.123

Jede Landesverweisung ist grundsätzlich ab Rechtskraft des Urteils vollziehbar, unabhängig von der Art der neben der Landesverweisung ausgesprochenen Sanktion. Die Rechtskraft wird gemäss Artikel 437 Absatz 2 StPO auf den Tag zurückbezogen, an dem der Entscheid gefällt wurde.

Theoretisch könnte die Landesverweisung in jedem Fall nach Feststellung des Eintritts der Rechtskraft sofort vollzogen werden. Allerdings kann es nicht sein, dass der Täter bereits vor dem Vollzug einer gleichzeitig verhängten unbedingten Strafe oder Massnahme ausgewiesen wird. Dies wäre namentlich mit dem Prinzip der Rechtsgleichheit und der staatlichen Pflicht zu bestrafen nicht vereinbar. Eine solche Lösung wäre zudem insbesondere mit Blick auf die Spezial- und Generalprävention kontraproduktiv. Daher ist vor dem Vollzug der Landesverweisung grundsätzlich zuerst die gegen den Verurteilten verhängte Hauptsanktion zu vollziehen. Bereits bei der altrechtlichen Landesverweisung nach Artikel 55 aStGB ging man davon aus, dass vor dem Vollzug der Landesverweisung die freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme ganz oder teilweise verbüsst wird.124 Dies ist auch bei der vom Bundesrat neu vorgeschlagenen fakultativen Landesverweisung125 so vorgesehen.

122 Vgl. Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu Art. 55 aStGB, in KELLER 2003, Art. 55 StGB Rz. 56f.

123 Bericht der Arbeitsgruppe, Ziff. 73, S. 84 ff.

124 KELLER 2003, Art. 55 StGB Rz. 57.

125 Vgl. Art. 67c Abs. 2 E-StGB in der Botschaft zur Revision des Sanktionenrechts vom 4. April 2012.