Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten

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Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Eingriffs sind gemäss der Rechtsprechung des EGMR zahlreiche Kriterien zu prüfen.120 Diese gelten im Wesentlichen auch bei der Prüfung im Zusammenhang mit Artikel 17 UNO-Pakt II.

Die Regelung nach Absatz 3 sieht bezüglich der zu berücksichtigenden Kriterien gewisse Einschränkungen vor. So ist davon auszugehen, dass eine Strafe von über 6 Monaten, die wegen eines Deliktes nach Artikel 66a Absatz 1 VE-StGB verhängt wird, in der Regel eine Landesverweisung rechtfertigt. Zudem muss sich die Unzumutbarkeit der Landesverweisung aus einer schwerwiegenden Verletzung der persönlichen Rechte ergeben. Damit soll auch ausgedrückt werden, dass es nicht genügt, wenn zwar mehrere, jedoch eher leicht wiegende Einschränkungen im Privat- und Familienleben geltend gemacht werden. So wie im Rahmen von Absatz 2 die öffentlichen Interessen überwiegen müssen, damit ausnahmsweise eine Landesverweisung angeordnet werden kann, müssen nach Absatz 3 die privaten Interessen überwiegen, damit ausnahmsweise von einer Landesverweisung abgesehen werden kann. Ferner darf der Aufenthaltsstatus des Verurteilten, der heute bei der Verhängung von ausländerrechtlichen Massnahmen von Bedeutung ist, aufgrund von Artikel 121 Absatz 3 BV nicht berücksichtigt werden.

Das Gericht prüft im Rahmen von Absatz 3 vor allem Gründe, die mit der privaten und familiären Situation des Verurteilten zusammenhängen. Dabei kann allerdings die Situation des Landes, in dem der Verurteilte zukünftig leben wird, nicht ganz ausser acht gelassen werden. Hinderungsgründe, die in erster Linie mit der Situation des Zielstaates zusammenhängen, werden jedoch erst beim Vollzug der Landesverweisung im Rahmen des Non-Refoulement-Gebots geprüft (Art. 66d Abs. 1 VE-StGB).

2.1.1.4 Absatz 4

Gemäss den von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Varianten 2–4121 genügte für eine Landesverweisung, dass in einem Urteil, das (unter anderem) eine Straftat des Deliktskataloges umfasste, eine Strafe von mehr als 6 Monaten verhängt wurde. Diese Regelung hat eine starke Relativierung der Mindeststrafe von 6 Monaten zur Folge, indem unter Umständen nicht das Delikt, das gemäss Deliktskatalog für die Landesverweisung massgebend ist, zu einer Strafe von über sechs Monaten führt, sondern die anderen Delikte, die gleichzeitig beurteilt werden. Die Regelung nach Absatz 4 will diesem Umstand Rechnung tragen.

120Natur und Schwere der Straftat(en); Dauer des Aufenthalts, verstrichene Zeit seit

Begehung der Straftat(en) sowie das seitherige Verhalten des Betroffenen; Dauer eines allfälligen Einreiseverbots; Familiäre Situation des Betroffenen (Ehedauer, effektives

Familienleben, Kenntnisstand des Partners im Zeitpunkt der Eheschliessung, Kinder und deren Alter); Schwere der Probleme, welche dem Partner im Zielstaat erwachsen könnten sowie Interesse und Wohl allfälliger Kinder, insbesondere allfällige Schwierigkeiten im Zielstaat; Vergleich zwischen Gastland und Zielstaat hinsichtlich der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen. Bei Straftätern, die in sehr jungen Jahren zugewandert oder gar im Inland geboren sind und die ganze Schulbildung erhalten haben, berücksichtigt der EGMR zusätzlich folgende Gesichtspunkte: Sprachkenntnisse des Betroffenen; Alter bei der Ausweisung; Verwandte im Zielstaat; Vergleich der Integrationschancen im Gastland und im Zielstaat.

121 Vgl. Art. 73a Abs. 2 und 3 nach Variante 2, Bericht der Arbeitsgruppe, S. 123.