Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten

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Artikels 19 Absatz 1 BetmG enthält abstrakte Gefährdungstatbestände. Mit Strafe bedroht wird dabei ein Verhalten, welches in der Regel eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Verletzung des betreffenden Rechtsgutes schafft, unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich eine Gefahr geschaffen wurde.108 Die Straftatbestände des Artikels 19 Absatz 1 BetmG sind grundsätzlich bereits erfüllt, wenn lediglich geringe Mengen an Betäubungsmitteln oder eine kleine Anzahl Personen betroffen sind. Da in diesen Fällen eher eine minimale Gefährdung für die Volksgesundheit zu erwarten ist, rechtfertigt sich eine drastische Massnahme, wie die zwingende Landesverweisung, nicht.109

In seiner Ausgestaltung rückt indessen Artikel 19 Absatz 2 BetmG näher an das geschützte Rechtsgut der Gesundheit heran. In Betracht kommt die qualifizierte Strafbestimmung dann, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass aufgrund der Menge, der Beschaffenheit der Betäubungsmittel oder der Anzahl betroffener Personen die Volksgesundheit ernsthaft bedroht ist. Die konkrete Gefährdung der Volksgesundheit stellt die öffentlichen Interessen in den Vordergrund und rechtfertigt eine höhere Sanktionierung.

Artikel 19 Absatz 2 BetmG zählt mehrere Qualifikationsgründe auf:

Gemäss Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Als Kriterium für die stoffinhärente Gesundheitsgefährdung darf jedoch nicht die Menge allein herangezogen werden. Weitere Risiken können sein: die Gefahr der Überdosierung, problematische Applikationsformen, Mischkonsum u.a.110 Das Bundesgericht verfolgt eine extensive Auslegung des Gefahrenbegriffes. So erachtet es eine Anzahl von mindestens zwanzig Personen als «viele Menschen» (BGE 108 IV 65 f.; 120 IV 337 f.; 121 IV 334). Verlangt wird also eine Weitergabe von Betäubungsmitteln an einen mindestens zwanzig Personen umfassenden Personenkreis.

Die Limiten, die das Bundesgericht bisher für die Gewichtseinheiten der verschiedenen Betäubungsmittel festgelegt hat, sind tief angesetzt, weshalb sich Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a BetmG nicht auf Ausnahmefälle beschränkt, sondern häufig zur Anwendung gelangt.111

Als weitere Qualifikationsgründe werden die Banden- und Gewerbsmässigkeit genannt (Art. 19 Abs. 2 Bst. b und c BetmG). Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur

108FINGERHUTH / TSCHURR 2007, Art. 19 N 2; sinngemäss ALBRECHT 2009, S. 3.

109Im Vorfeld der Abstimmung (beispielsweise in den Abstimmungsunterlagen der

Initianten), war stets von schweren Verbrechen die Rede.

110Parlamentarische Initiative, Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht der

Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006, 8612.

111 ALBRECHT 2007, S.104; In einem Grundsatzurteil (BGE 109 IV 144 f.) hielt das Bundesgericht fest, dass 12g reines Heroin, 18g reines Kokain oder 200 Trips LSD (bestätigt in BGE 121 IV 332) die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen können und somit als schweren Fall gelten. Für Amphetamin gilt ein Richtwert von 36g (BGE

113 IV 34 ff.). Ecstasy (siehe BGE 125 IV 90 ff.) und Cannabis (siehe BGE 117 IV 314 in Änderung von BGE 109 IV 145) hingegen fallen nicht unter die schweren Fälle. Denn anders als bei Heroin und Kokain seien keine Verelendungsmechanismen zu beobachten, und es sei keine Folge- oder Beschaffungskriminalität bekannt.