Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten

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einfache Lüge bisher als nicht strafwürdig angesehen. Diese qualitativen Unterschiede sollten sich auch in der Strafdrohung niederschlagen. Die vergleichbaren Strafbestimmungen eidgenössischer Sozialversicherungszweige und kantonale Sozialmissbrauchstatbestände drohen geringe Strafen an.138 Artikel 121 Absatz 3 BV misst dem Sozialmissbrauch nun allerdings offenbar einen grösseren Unrechtsgehalt bei.

Artikel 148a Absatz 2 VE-StGB sieht vor, dass in leichten Fällen auf Busse zu erkennen ist. Ein möglicher Anwendungsfall könnte sein, dass eine Person im Wissen um die Meldepflicht eine Erhöhung des Erwerbspensums nicht sofort meldet, um zunächst abzuwarten, ob diese gesundheitlich überhaupt möglich ist. Aufgrund der Strafdrohung ist eine Landesverweisung in leichten Fällen ausgeschlossen.

2.1.5.6 Verhältnis zum bestehenden Recht

In den Erlassen des Sozialversicherungsrechts des Bundes bestehen strafrechtliche Bestimmungen, die auch jemanden sanktionieren, der durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen bestimmte Leistungen der entsprechenden Sozialversicherungszweige erwirkt, die ihm nicht zukommen.139 Es fragt sich, in welchem Verhältnis diese Bestimmungen zum neu geschaffenen Artikel 148a VE-StGB stehen. Vergleicht man die Tatbestandsmerkmale so fällt auf, dass sie zwar ähnlich formuliert sind, die sozialversicherungsrechtlichen Straftatbestände das Tatbestandsmerkmal des Irrtums im Gegensatz zum Artikel 148a VE-StGB jedoch nicht enthalten. Die Tatbestände können deshalb auch erfüllt sein, wenn der Täter beispielsweise gegenüber der Institution (z.B. Ausgleichskasse) unwahre Angaben macht, diese die Unwahrheiten zwar erkennt, d.h. sich über die Anspruchsberechtigung nicht irrt und gleichwohl Leistungen erbringt140. Die entsprechenden Straftatbestände des Sozialversicherungsrechts sind demzufolge offener formuliert als der Sozialmissbrauchstatbestand des StGB, weshalb an diesen Regelungen keine Änderungen vorgenommen werden. Eine echte Konkurrenz dieser Straftatbestände mit Artikel 148a VE-StGB ist zudem ausgeschlossen, weil in den entsprechenden Erlassen die mit schwerer Strafe bedrohten Verbrechen und Vergehen des StGB vorbehalten sind.141 Erfüllt ein Verhalten sowohl den sozialversicherungsrechtlichen Missbrauchstatbestand als auch den Tatbestand von Artikel 148a VE-StGB, so kommt aufgrund der strengeren Strafdrohung142 letzterer zur Anwendung.

138Art. 87 Abs. 1 AHVG: Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen; Art. 85 SHG BE: Busse; § 48a

SHG ZH: Busse.

139Vgl. Art. 87 Abs. 1 AHVG (SR 831.10), Art. 76 Abs. 1 BVG (SR 831.40), Art. 92 Bst. b

KVG (SR 832.10), Art. 31 Abs. 1 Bst. a ELG (SR 831.30), Art. 105 Abs. 1 AVIG (SR 837.0); Art. 23 FamZG (SR 836.2) i.V.m. Art. 87 Abs. 1 AHVG, Art. 25 EOG (SR 834.1) i.V.m. Art. 87 Abs. 1 AHVG, Art. 70 IVG (SR 831.20) i.V.m. Art. 87 Abs. 1 AHVG.

140 HOMBERGER 1993, S. 59.

141 Vgl. Art. 87 Abs. 8 AHVG, Art. 76 Abs. 8 BVG, Art. 31 Abs. 1 ELG, Art. 92 KVG, Art.

105 Abs. 5 AVIG; Art. 23 FamZG i.V.m. Art. 87 Abs. 8 AHVG, Art. 25 EOG i.V.m. Art.

87 Abs. 8 AHVG, Art. 70 IVG i.V.m. Art. 87 Abs. 8 AHVG.

142 Die sozialversicherungsrechtlichen Vergehenstatbestände unterliegen der Strafdrohung «Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen», während dem Art. 148a VE-StGB mit «Freiheitsstrafe bis zu einem 1 Jahr oder Geldstrafe» bedroht ist.