Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten

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Im Bereich der Sozialversicherungen des Bundes ist die Strafverfolgung den Kantonen übertragen worden, weshalb die Anwendung des Leistungs- und Abgabebetrugs gemäss Artikel 14 Absatz 1 VStrR ausscheidet. Dieser käme – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – dann zur Anwendung, wenn die Verfolgung und Beurteilung einer Widerhandlung einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen worden ist (vgl. Art. 1 VStrR).

2.1.6 Strafregisterrecht

2.1.6.1 Einleitung

Die Landesverweisung wird im Rahmen des Urteils im Strafregister eingetragen.

Ein Rückfall innerhalb der Dauer der Landesverweisung führt zu einer Landesverweisung von 20 Jahren. Die Dauer der Landesverweisung ist daher mit einer Probezeit vergleichbar, die ebenfalls in das Strafregister eingetragen wird. Gerade für die Strafverfolgungsbehörden, welche für die Strafzumessung auf die Informationen im Strafregister zugreifen, ist es dienlich, wenn sie sehen, ob ein neues Delikt in die Dauer einer Landesverweisung fällt oder nicht. Es erscheint daher sinnvoll, wenn die Vollzugsbehörde das Datum, an dem die Landesverweisung zu laufen beginnt, in das Strafregister einträgt.143 Ein formeller Entscheid über das Ende der Landesverweisung ist in der Regel nicht notwendig; das Ende tritt mit Ablauf der verhängten Dauer ein.

Im Folgenden werden die Änderungen dargestellt, die auf Gesetzesebene vorgenommen werden müssen.

2.1.6.2 Artikel 369 (Entfernung des Eintrags)

Artikel 369 sieht vor, dass Urteile nach Ablauf einer gewissen Frist, die sich grundsätzlich nach der Art der Sanktion richtet (vgl. Abs. 1–5 und 6), aus VOSTRA entfernt, d.h. physisch vernichtet werden.

Bei einem Urteil, das eine Landesverweisung enthält, sieht Absatz 5bishingegen vor, dass dieses erst mit dem Tod der betroffenen ausländischen Person aus VOSTRA entfernt wird. Die Entfernungsfristen nach den Absätzen 1–5 und 6 gelten für ein solches Urteil somit nicht.

Der Grund für eine Aufbewahrung bis zum Tod der betroffenen Person liegt darin, dass in Artikel 66b VE-StGB vorgesehen ist, dass eine ausländische Person im Wiederholungsfall zu einer qualifizierten Landesverweisung (20 Jahre) verurteilt werden kann. Dies setzt voraus, dass die Strafverfolgungs- und Strafjustizbehörden auch nach Ablauf der Landesverweisung über eine solche informiert sein müssen. Denn es besteht die Möglichkeit, dass eine Wiederholungstat erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgedeckt wird, diese aber schon vor Ablauf der Landesverweisung begangen wurde. Die Landesverweisung müsste theoretisch mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungsverjährung des Wiederholungsdelikts (Art. 97 ff. StGB) in

143 Art. 6 der Verordnung vom 29.9.2006 über das Strafregister (VOSTRA-V; SR 331) wird entsprechend ergänzt werden müssen.