Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten
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Allerdings erscheint es im Falle einer Landesverweisung kaum gerechtfertigt, dem Täter nach Ablauf der normalen Fristen gemäss Artikel 371 Absätze 3–5 einen «blanken» Strafregisterauszug auszustellen, obwohl dieser noch mit einer Landesverweisung belegt ist, d.h. sich gar nicht in der Schweiz aufhalten dürfte. In diesen Fällen dürften auch Drittpersonen (z.B. Vermieter, Arbeitgeber), die sich auf die Informationen des Privatauszuges stützen, ein Interesse daran haben zu wissen, ob jemand mit einer (noch andauernden) Landesverweisung belegt ist. Dasselbe gilt für die Fällen, in denen sich die verurteilte Person noch in der Schweiz aufhält, weil die Landesverweisung nicht vollzogen werden kann (aus technischen Gründen oder aufgrund des Non-Refoulement-Prinzips). Die Sicherheitsinteressen gehen in diesem Fall den Resozialisierungsinteressen der betroffenen Person vor.
Schliesslich wird vorgeschlagen, dass auch ein Urteil, das eine Landesverweisung enthält (Abs. 4bis), von der Regel nach Absatz 5 erfasst wird.
2.1.6.4 Strafgesetzbuch in der Fassung vom 19. März 2010 Artikel 367 (Bearbeitung der Daten und Einsicht)
Die vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 367 StGB basieren auf der Fassung dieser Bestimmung, die im Rahmen der Änderung des Militärgesetzes (MG) angepasst wurde und die per 1. Januar 2013 in Kraft treten wird (vgl. AS 2011 487).
Urteile, die eine Landesverweisung enthalten, sollen gemäss Artikel 369 Absatz 5bis VE-StGB bis zum Tod der betroffenen Person in VOSTRA gespeichert werden (vgl. oben, Ziff. 2.1.6.2). Nach Ablauf der Landesverweisung sind diese Daten jedoch nur noch für diejenigen Behörden relevant, die Strafverfahren durchführen und von einer einmal bestandenen Landesverweisung Kenntnis haben müssen (qualifizierte Landesverweisung). Die Daten können ferner für die Strafvollzugsbehörden dienlich sein. Schliesslich muss auch das Bundesamt für Justiz, das das Strafregister führt und die an dessen Führung beteiligten Koordinationsstellen der Kantone noch Zugriff auf diese Daten haben. Aus diesem Grund sieht Absatz 2tervor, dass die übrigen Behörden (d.h. die Behörden nach Abs. 2 Bst. c–k), nach Ablauf der Landesverweisung nicht mehr Einsicht in das entsprechende Urteile nehmen können. In bestimmten Fällen kann allerdings eine Landesverweisung ablaufen, bevor die nach Artikel 369 Absätze 1–4terStGB berechnete, für Urteile ohne Landesverweisung übliche Frist abläuft. Der zweite Satz von Absatz 2terstellt sicher, dass das Einsichtsrecht mindestens während der für andere Urteile üblichen Dauer wahrgenommen werden kann.
Der Inhalt der Absätze 2quater–2sexiesStGB, bleibt unverändert. Lediglich die Nummerierung der Absätze und die im Text zitierten Absätze werden aufgrund des Einschubs des neuen Absatzes 2terangepasst.148
148 Zur ursprünglichen Nummerierung (inkl. Wortlaut) der Absätze 2quater–2sexies vgl. AS 2010 6015, 6027 f. Anhang Ziff. II.