Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/101: Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) · 74 Seiten
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VOSTRA gespeichert sein. Da zum Zeitpunkt des Ablaufs der Landesverweisung weder das potentielle Wiederholungsdelikt noch dessen Verjährung bekannt ist und es zudem unter den Straftaten, die zu einer Landesverweisung führen, Straftaten gibt, die unverjährbar sind (Art. 66a VE-StGB, Art. 101 StGB), ist eine lebenslängliche Aufbewahrung in VOSTRA unumgänglich.
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit ist hingegen vorgesehen, dass nach Ablauf der Landesverweisung der Zugriff auf solche Daten auf gewisse Behörden beschränkt wird.
2.1.6.3 Artikel 371 (Strafregisterauszug für Privatpersonen)
In Artikel 371 wird geregelt, ab welchem Zeitpunkt das Strafurteil aus Resozialisierungsgründen144 nicht mehr im Strafregisterauszug (Privatauszug) erscheint, obwohl dieses noch in VOSTRA gespeichert ist. Diese Fristen basieren auf den Entfernungsfristen von Artikel 369, sind jedoch verkürzt.
Da die lebenslange Aufbewahrungsdauer (Art. 369 Abs. 5bisVE-StGB) für das Nichterscheinen von Urteilen auf dem Privatauszug nicht massgebend sein kann, wurde in den Absätzen 3 und 4 der Verweis auf Artikel 369 dahingehend präzisiert, dass die für die Fristberechnung massgebenden Absätze nun explizit genannt werden. Materiell werden keine Änderungen vorgenommen.
Für ein Urteil, das eine Landesverweisung enthält, sieht ein neuer Absatz 4biseine Sonderregelung vor. Diese legt fest, dass ein Urteil so lange im Strafregisterauszug erscheint, als die ausländische Person mit einer Landesverweisung belegt145 ist. Das Urteil erscheint somit grundsätzlich erst zu dem Zeitpunkt nicht mehr im Strafregisterauszug, an dem die Landesverweisung abgelaufen146 ist. Endet die Landesverweisung noch vor Ablauf der normalen Fristen gemäss Artikel 371 Absätze 3 oder 4 StGB,147 so kommt die Sonderregel des Absatzes 4bisnicht zur Anwendung.
Wird ein ausländischer Täter beispielsweise zu einer bedingten Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Landesverweisung von 5 Jahren verurteilt, so verhindert die noch andauernde Landesverweisung, dass das Urteil nach Ablauf der Probezeit nicht mehr im Auszug erscheint (vgl. Art. 371 Abs. 3bis), sondern erst nachdem die Landesverweisung verbüsst wurde.
Die Sonderregelung von Absatz 4bishat vor allem bei Urteilen, die neben einer bedingten Strafe oder einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe eine lange Landesverweisung enthalten, zur Folge, dass diese Urteile wegen der noch andauernden Landesverweisung länger als bisher im Privatauszug erscheinen.
144 Nach Ablauf dieser Fristen darf sich der Täter gegenüber Privatpersonen (z.B. Vermieter einer Wohnung) als «nicht vorbestraft» bezeichnen.
145 Zum Begriff «belegt» vgl. Kommentierung zu Art. 66b VE-StGB (Ziff. 2.1.3).
146 Die Dauer der Landesverweisung wird ab dem Zeitpunkt berechnet, ab dem der Täter die Schweiz verlassen hat (Art. 66 Abs. 2 VE-StGB).
147 Art. 371 Absatz 3bis StGB ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, weil die Landesverweisung, deren Dauer 5–15 Jahre beträgt, immer mindestens so lange dauert wie die maximale Dauer einer Probezeit von 5 Jahren bei einer bedingten oder teilbedingten Strafe.