Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/105: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und über den Schutz der schweizerischen Souveränität. Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei europäischen Übereinkommen in Verwaltungssachen · 54 Seiten
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5.1.2 Geltende Rechtslage
Damit eine Verfügung wirksam werden kann, muss sie gehörig eröffnet werden (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Mit der Eröffnung wird dem Adressaten ermöglicht, den Verfügungsinhalt zur Kenntnis zu nehmen98. Im Unterschied dazu stellt die Zustellung «einen 'technischen' Vorgang, bei welchem den Adressatinnen und Adressaten die Verfügung übermittelt wird»; sie stellt also eine «Teilhandlung im Rahmen des Eröffnungsvorgangs» dar99. An Personen im Ausland müssen Verfügungen und Entscheidungen grundsätzlich auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zugestellt werden100; die direkte postalische Zustellung ist lediglich für «blosse Mitteilungen ohne rechtsgestaltende Wirkung» zulässig101. Die schriftliche Aufforderung, ein Zustelldomizil zu bezeichnen (Art. 11b VwVG)102, gilt nicht mehr als rein informelles Schreiben und muss daher – staatsvertragliche oder spezialgesetzliche Sonderregelungen vorbehalten – auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zugestellt werden103; solche Schreiben müssen ausdrücklich auf die Folgen der Nichtbeachtung hinweisen. Wird dann trotz der Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet, kann die Behörde Verfügungen und Entscheide durch Publikation in einem amtlichen Blatt eröffnen104. Fraglich ist allerdings, ob in den Fällen, in denen eine postalische Zustellung nicht möglich ist, noch zu prüfen wäre, ob die Verfügung auf diplomatischem oder konsularischem Weg zugestellt werden kann, bevor der Weg der amtlichen Publikation beschritten wird105.
Im Bundesrecht und namentlich im Staatsvertragsrecht finden sich eine zunehmende Zahl von Bestimmungen, welche eine direkte postalische Zustellung von verwaltungsrechtlichen Schriftstücken106 erlauben107. Zudem sieht das schweizerische
98FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenber-
ger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34, Rz. 2.
99UHLMANN/SCHWANK (Fussnote 98), Rz. 9.
100Siehe statt vieler Urteil des Bundesgerichts vom 13. Mai 2009 (2C_182/2009), E. 3:
«Eine amtliche Zustellung (scil. des bundesgerichtlichen Urteils) an seine ausländische Adresse durch das Bundesgericht wäre völkerrechtswidrig. Das Urteil ist dem Beschwerdeführer daher durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen.»
101VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 11b Rz. 6. Siehe auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Juli 2006 (K 18/04), E. 1.2.
102Spezialgesetzlich kann davon abgewichen werden. So sieht beispielsweise Art. 12 Abs. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) vor, dass Personen, die aus dem Ausland ein Asylgesuch stellen, keine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen müssen.103 So Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Juli 2006 (K 18/04), E. 3:
«Da die in Art. 29 Abs. 4 OG vorgesehene Rechtsfolge der Nichtzustellung oder der Ediktalzustellung somit erst nach erfolgter Aufforderung eintritt, zieht die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils Rechtswirkungen nach sich und stellt demgemäss keine Mitteilung rein informativen Inhalts dar. Folglich durfte sie dem Beschwerdeführer nicht direkt per Post nach Frankreich zugestellt werden.» Siehe auch MARANTELLI-SONANINI/HUBER (Fussnote 101), Rz. 12.
104RES NYFFENEGGER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 11b Rz. 4; LORENZ
KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 36 Rz. 7.
105UHLMANN/SCHWANK (Fussnote 98), Rz. 19.
106Von der Frage nach der Zustellungsart ist jeweils die Frage zu unterscheiden, ob Schrift-
stücke in der Originalsprache des Absenders zugestellt werden dürfen oder ob Übersetzungen in die (Amts-)Sprache des Empfängers zu erstellen sind.