Übersicht über die eingereichten Stellungnahmen
Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 69 Seiten
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Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED
schen Rechtsverkehrs je nach zu regelnden Abläufen geprüft wird, ob der Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur über-
haupt notwendig ist oder bereits der Einsatz eine geregelten elektronischen Signatur den berechtigten Anliegen an die Identifizierung
des Absenders / Berechtigten genügt. Der SAV schlägt deshalb vor, der Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur auf das
absolut Notwendige zu beschränken. So ist es beispielsweise nicht notwendig, Beilagen zu einer Eingabe an ein Gericht oder eine
Behörde mit einer Signatur zu versehen. Demgegenüber kann es angezeigt sein, eine Eingabe mit einer qualifizierten Signatur zu
versehen. Je höher die Anforderungen an die einzusetzende elektronische Signatur sind, desto weniger kann der Inhaber der Signatur
Hilfspersonen delegieren, sofern er sich nicht der Haftung nach Art. 59a OR aussetzen will. Im Zuge der Umsetzungsarbeiten wird
auch jeweils zu prüfen sein, ob der bisherige „physische Prozess― eins zu eins in elektronischer Form abgebildet werden soll oder ob
es sich rechtfertigt, den elektronischen Prozess vollständig neu zu gestalten. Beispielsweise macht es wohl kaum Sinn, eine elektro-
nisch beglaubigte Abbildung der ldentitätskarte z.B. als PDF-File einzureichen, wenn die Person mittels qualifiziertem elektronischen
Zertifikat eindeutig identifiziert werden kann. Ebenso wenig ist es sinnvoll, einem Rechtsvertreter 1V-Akten bzw. Akten des Ausländer-
und Migrationsamtes, welche behördenseits bereits elektronisch archi viert werden als Dateien via Zustellplattform zuzustellen. Viel-
mehr sollte der Rechtsvertreter Zugriff auf das Dossier erhalten, und die ihm zugänglich gemachten Dokumente direkt von der Behör-
dendatenbank herunterladen können.
Besten Dankfür die Gelegenheit, zur obengenannten Angelegenheit Stellung nehmen zu können. Wir begrüssen die Zielsetzung der Swisscom Revision und sind der Meinung, die vorgeschlagenen Änderungen schaffen gute Grundlagen zur Verbesserung der Praxistauglichkeit
elektronischer Signaturen.
Aus Sicht einer nach ZertES anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdiensten, sollte dem Markt bezüglich Auswahlmöglichkeiten von
gesetzlich geregelten digitalen Zertifikaten mehr Flexibilität geboten werden. Unseres Erachtens ist das neu eingeführte geregelte
Zertifikat zu stark dem qualifizierten Zertifikat angegliedert. Insbesondere die geforderte persönliche Identifikation der Zertifikatsinha-
ber schränkt die Verbreitung und damit die Nutzbarkeit der geregelten Zertifikate zu stark ein. Dies speziell auch unter Berücksichti-
gung der Zielsetzung, dass das geregelte Zertifikat zur sicheren Authentisierung verwendet werden soll. Im Bereich der sicheren Au-
thentisierung steht das geregelte Zertifikat in Konkurrenz zu anderen im Markt etablierten Prozessen/Produkten. Das geregelte Zertifi-
kat soll sich qualitativvon diesen Konkurrenzprodukte abheben, jedoch die Hürde (persönliche Identifikation) nicht zu hoch setzen. So
sollte es z.B. möglich sein, dass Unternehmen für ihre eigenen Mitarbeiter ein geregeltes Zertifikat beantragen können, ohne dass
sich diese explizit persönlich identifizieren müssen. Ein bestehender Arbeitsvertrag mit überprüfter Verbindung zu Sozialversicherun-
gen (z.B. AHV, SUVA) müssten beispielsweise ausreichend sein.
Die Information Security Society Switzerland (ISSS) http://www.isss.ch ist der führende Fachverband in der Schweiz auf dem Gebiet ISSS der ICT-Sicherheit, welchem heute mehr als 1000 Einzel- und Firmenmitglieder aus Wirtschaft, Verwaltung und Wissenschaft angehö-
ren. ISSS setzt sich mit den technischen, wirtschaftlichen, regulatorischen und gesellschaftspoli
tischen Aspekten von ICT-Sicherheit und lnformationsschutz auseinander.
ISSS wurde 1993 als Verein unter dem früheren Namen FGSec gegründet. ISSS ist offizieller Security Fachpartner von SwisslCT.
Unsere Stellungnahme beschränkt sich auf diejenigen Punkte des Gesetzesentwurfes, welche im Zusammenhang mit der ICT-
Sicherheit und dem lnformationsschutz stehen. Wir hoffen, dass wir mit unserer Stellungnahme einen Beitrag zur Förderung der ICT-
Sicherheit und dem Informationsschutz in unserem Lande leisten können und danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Anträge.
S. 12/69