Übersicht über die eingereichten Stellungnahmen
Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 69 Seiten
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Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED
sion nicht korrigiert wird.
Auch als nach wie vor unbefriedigend beurteilen manche Städte, dass das Ausstellen von Zertifikaten teuer und aufwändig sei (bspw.
im Zusammenhang im Verkehr von natürlichen Personen mit den Steuerbehörden) und so der Ausbau und die Weiterentwicklung von
E-Government-Dienstleistungen gebremst werde. Nachdem bereits hier die Einführung der SuisselD wenig geändert habe, dürfte
auch die vorliegende Gesetzesrevision diesbezüglich keine Auswirkungen haben. Vielmehr würden die Kantone versucht sein, für
Behördengeschäfte mit hohen Anforderungen an Authentizität, Persönlichkeitsschutz, lnformationsschutz und Integrität andere Ver-
fahren als die qualifizierte elektronische Unterschrift einzusetzen.
Die nachfolgenden Äusserungen beschränken sich auf die wichtigsten Kernaussagen aus gesamtwirtschaftlicher Sicht. Für die tech- economienischen Einzelfragen verweisen wir auf die beiliegenden Stellungnah man einzelner Mitglieder suisse
Die Anpassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur an
die heutigen wirtschaftlichen Gegebenheiten wird grundsätzlich begrüsst. Generell ist jedoch zu beachten, dass im täglichen Wirt-
schaftsverkehr aufgrund der (positiv zu wertenden) Formfreiheit, die grosse Mehrzahl der Verträge per E-Mail ohne Gebrauch einer
elektronischen Signatur abgeschlossen wird. Der effektive Anwendungsbereich der elektronischen Signatur wird daher bescheiden
bleiben. Falls eine Formvorschrift jedoch besteht, oder von den Parteien gewählt wird, ist der einfache, praxisnahe kostengünstige
und sichere Einsatz von elektronischen Signaturen und Zertifikaten erforderlich. Besonders kritisch betrachtet economiesuisse die
internationale Abstimmung der Vorlage und die Haftung für Signaturschlüssel in Art. 59a OR.
Dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) ist schon beim Erlass im Jahr 2003 vorgeworfen worden, die Latte für die
Anerkennung elektronischer Signaturen bzw. deren Gleichstellung mit der eigenhändigen Unterschrift zu hoch anzusetzen und daher
nicht ‚massengeschäftstauglich― zu sein. Dies will die Vorlage nun korrigieren. Mit einer Revision des ZertES soll insbesondere die
bisherige qualifizierte elektronische Signatur, die nur natürlichen Personen zugänglich ist, mit der geregelten elektronischen Signatur
ergänzt werden. Diese soll auch von juristischen Personen und Behörden genutzt werden können. Neben der elektronischen Signatur
soll ferner die sichere Authentifikation mit
Produkten von Zertifizierungsdiensten gesetzlich geregelt werden. Schliesslich soll, wo immer möglich, die Regelung der elektroni-
schen Signatur in den verschiedenen Gesetzen und Verordnungen terminologisch bereinigt bzw. vereinfacht werden. An den beste-
henden Konzepten und Prinzipien der bisherigen Regelung, wie beispielsweise der Freiwilligkeit für die Anbieter und der nicht ab-
schliessenden Regelung von Zertifikatsprodukten, soll nichts geändert werden. Auch soll die schweizerische Gesetzgebung mit der
europäischen Richtlinie weiterhin kompatibel bleiben.
Gemäss Art. 11 Abs. 1 OR bedürfen Verträge zur ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vor-
schreibt. Das schweizerische Recht geht damit vom Vorrang der Formfreiheit aus. Namentlich ist es grundsätzlich den Parteien über-
lassen, ob sie einen Vertrag einer bestimmen Form unterstellen wollen. Im täglichen Wirtschaftsverkehr wird daher die grosse Mehr-
zahl der Verträge per E-Mail und damit ohne Gebrauch einer elektronischen Signatur abgeschlossen. Der effektive Anwendungsbe-
reich der elektronischen Signatur wird daher bescheiden bleiben. Für diejenigen Fälle, bei welchen eine Formvorschrift gesetzlich vor-
geschrieben ist oder von den Parteien freiwillig gewählt wird, ist der einfache, praxisnahe kostengünstige und sichere Einsatz von
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