Übersicht über die eingereichten Stellungnahmen
Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 69 Seiten
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Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED
elektronischen Signaturen und Zertifikaten zu begrüssen. Dabei muss die elektronische Signatur bzw. Zertifikat insbesondere folgen-
de Anforderungen erfüllen: Identität (Herkunft des Absenders), Authentizität (sichere Zuordnung zum in der Erklärung angegebenen
Aussteller), Nichtbestreitbarkeit des Versandes, Integrität (Unversehrtheit des Inhalts der übermittelten Nachricht), Rechtliche Gültig-
keit der elektronischen Signatur/Zertifizierung zur Erfüllung der spezifischen formellen Anforderungen in Spezialgesetzen
Mit der Revision soll die Anwendung der elektronischen Signatur auf für juristische Personen und Behörden vereinfacht und damit die sgv Bedürfnisse der Wirtschaft und der Verwaltung nach einer zeitgemässen Regelung befriedigt werden. Die heutigen gesetzlichen
Grundlagen sind nicht massentauglich für den Geschäftsverkehr. Mit dem Vorschlag soll die bisherige qualifizierte elektronische Sig-
natur, die lediglich natürlichen Personen zugänglich ist, mit der geregelten elektronischen Signatur ersetzt werden. Diese soll neu
auch von juristischen Personen und Behörden genutzt werden können.
Die heute gültige Regelung ist auf die elektronische Unterschrift ausgerichtet, die mit der eigenhändigen Unterschrift gemäss OR 14
Abs. 2 bis vergleichbar ist. Für den elektronischen Geschäftsverkehr reicht diese Regel heute nicht mehr. Neu werden deshalb zwei
Zertifikatsklassen geregelt. Wie bisher gilt elektronische Signatur als Äquivalent zur persönlichen Unterschrift als qualifiziertes Zertifi-
kat. Neu wird das geregelte Zertifikat, das für eine breitere Anwendung offen ist, vorgeschlagen. Es kann auch für juristische Perso-
nen, einfache Gesellschaften und Personengesellschaften sowie für Behörden ausgestellt werden. Damit wird der Nachweis für Ver-
tretungsbefugnisse vereinfacht. Der Schweizerische Gewerbeverband unterstützt die vorgesehenen Änderungen, da sie einem verein-
fachten Geschäftsverkehr dienen. Seitens unserer Mitgliederverbände und Partnerorganisationen sind ebenfalls Stellungnahmen im
zustimmenden Sinn eingegangen, zum Teil mit der Forderung, die Anpassungen eng mit der Entwicklung im europäischen Raum zu
koordinieren.
Die Vorlage enthält keine Rechtsschutzbestimmungen. Es gelten daher die üblichen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Dem ist BGer zuzustimmen. Zur materiellen Ausgestaltung der Vorlage äussert sich das Bundesgericht praxisgemäss nicht. Hingegen nimmt es die
Gelegenheit gerne wahr, sich zum elektronischen Rechtsverkehr zu äussern, soweit es von der Vorlage selber betroffen ist.
Mit diesem Schreiben nehmen wir Stellung zur Totalrevision des ZertES. Wir wissen es sehr zu schätzen, dass wir zu einer Stellung- keyon AG nahme eingeladen wurden und begrüssen das Revisionsvorhaben.
Laut Medienmitteilung vom 28.3.20 12 will der Bundesrat mit der Revision des ZertES die Anwendung der elektronischen Signatur KPMG AG auch flXrjuristische Personen und Behörden vereinfachen und damit die Bedürfnisse der Wirtschaft und Verwaltung nach einer zeit-
gemässen Regelung befriedigen. Der publizierte Revisionseiitwurf kommt diesem Ziel sehr nahe.
Hauptziele der Gesetzesrevision: Terminologische Bereinigung bzw. Vereinfachung der Regelung der elektronischen Signatur in den
verschiedenen Gesetzen und Verordnungen. Beurteilung: Ziel wurde mit Revision erreicht
Keine Änderung von bestehenden Kompetenzen und Prinzipien der bisherigen Regelungen (z.B. Freiwilligkeit für Anbieter und nicht
abschliessende Regelung von Zertifikatprodukten.
Beurteilung: Ziel mit Revision erreicht.
Es muss sichergestellt werden, dass die „geregelten― digitalen Signaturen auch nach dieser neuen Gesetzesvorlage und einer neu zu
erstellenden Ausführungsbestimmung gemäss SR 943.032.1 (TAV), Technische und administrative Vorschrift über Zertifizierungs-
dienste im Bereich der elektronischen Signatur) bestimmt werden müssen. Dazu kam der Europäische Signatur Standard ETSI TS
102.042 als Vorgabe für die Schweiz definiert werden. Auf der Basis des ETSI 102.042 Standards würde die Schweiz sieh an die Eu-
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