Übersicht über die eingereichten Stellungnahmen
Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 69 Seiten
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Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED
Art. 2 Bst. e (alt)
Zur Löschung des alten Art. 2 lit. e Die Post Diese Vereinfachung ist nachvollziehbar.
Art. 2 Bst. f
Anbieter von Zertifizierungsdienste verlieren die Wahlfreiheit bezüglich Anerkennung. Die Post Aktuell gibt es nur eine Anerkennungsstelle. Um die Qualität zu gewährleisten wäre es sinnvoll, mehrere zu haben, respektive die
Wahlfreiheit zu behalten. So wird im Bereich Revisionen/Buchprüfung die Forderung diskutiert, alle zehn Jahre die Revisionsstelle zu
wechseln.
Art. 2 Bst. g
Définition du certificat qualifié. Pour une meilleure compréhension par les administrés du texte légal, il conviendrait d'ajouter à la défini- GE tion proposée : « La notion de certificat réglementé inclut par défaut celle de certificat qualifié. » En effet, pour ne prendre qu'un exem-
ple, il n'est pas évident de comprendre que l'article 11 SCSE, qui se rapporte à l'annulation des certificats réglementés, concerne aussi
par définition celle des certificats qualifiés.
Siehe Bemerkung zum geregelten Zertifikat Art. 2 lit. f. Die Post
Art. 2 Bst. i
Um die bestehende qualifizierte elektronische Signatur von der neu zu schaffenden, leicht vereinfachten Signatur zu unterscheiden, ZH wird für Letztere der Begriff «geregelte elektronische Signatur» verwendet. Wir erachten den Begriff «geregelt» in diesem Zusammen-
hang als wenig geglückt, denn «geregelt» können auch Signaturen sein, die nicht vom ZertES erfasst werden. Das Gleiche gilt für die
Begriffe «geregeltes Zertifikat» und «digitales Zertifikat». Sinnvoller erscheinen uns etwa folgende Bezeichnungen: «ZertES-Signatur»
bzw. «qualifizierte ZertESSignatur» und «ZertES-Zertifikat» bzw. «qualifiziertes ZertES-Zertifikat». Dies vereinfacht die Begriffe und
grenzt die ZertES-Signaturen und -Zertifikate eindeutig von Signaturen und Zertifikaten ab, die gesetzlich nicht geregelt sind.
Die Begriffe «kryptografischer Schlüssel» und «qualifizierter Zeitstempel» sind in Art. 2 nicht definiert. Wir schlagen vor, beide Begriffe
in Art. 2 aufzunehmen.
Die Prüfung der obligatorischen Integration eines Zeitstempels in eine qualifizierte elektronischen Signatur begrüssen wir. Ihr Vor- BE schlag, dieses Anliegen auf dem Wege einer Revision des DR zu verwirklichen, erscheint uns denn auch zielführend. Wenn die Anpas-
sung des OR aber nicht realisiert werden kann, sollte im ZertES festgelegt werden, dass zu einer qualifizierten elektronischen Signatur
per Definitionem zwingend der Zeitstempel einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gehört.
Artikel 3: Anerkennung der Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten
Wir regen aber an bei den Anerkennungsvoraussetzungen für Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten in Artikel 3 als zusätzliches GL Kriterium die Prüfung der Integrität des Personals aufzunehmen. Der Missbrauch von sensiblen persönlichen Daten ist zu verhindern.
Durch eine lntegritätsprüfung soll die Vertrauenswürdig keit der Anbieterin selbst wie auch ihres
Personals zusätzlich geprüft und dadurch gestärkt werden.
S. 32/69