Übersicht über die eingereichten Stellungnahmen

Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 69 Seiten

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Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED

Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen Wer?

Titel

Der vorgeschlagene Titel ist inhaltlich durchaus treffend. Dass er einer Denksportaufgabe gleich entschlüsselt werden muss, macht ihn Die Post für einen Gesetzestitel ungeeignet. Hinzu kommt, dass der Kurztitel, der unverändert bleiben soll, einen Fokus setzt, der ausserhalb

des beschränkten Regelungsgegenstandes des Gesetzes zu liegen kommt. Bereits der erläuternde Bericht, Ziff. 2.1.2., S. 9, weist

sinngemäss darauf hin, dass fälschlicherweise angenommen wird, das ZertES regle die elektronische Signatur und deren Wirkung. Der

Kurztitel leistet derartigen Überinterpretationen sowohl nach geltendem Recht wie auch unter dem vorgeschlagenen neuen Recht Vor-

schub. Dies stiftet Verwirrung und schadet der Akzeptanz des Gesetzes. Der Kurztitel lässt sich einzig im Falle einer „grossen Totalre-

vision― vertreten. Bis dann sollte auf den Kurztitel verzichtet werden, auch wenn er sich eingebürgert hat.

In diesem Sinne schlagen wir als erstes vor, dem Gesetz den Namen „Bundesgesetz über die Rahmenbedingungen für digitale Zertifi-

kate staatlich anerkannter Zertifizierungsdienste― zu geben. Als Kurztitel schlagen wir „Bundesgesetz über digitale Zertifizierungsdiens-

te― und als Abkürzung „DZertS― vor.

Artikel 1: Gegenstand und Zweck

Der erste Artikel sollte sich auf die "Zweckumschreibung" beschränken. Die Post Der Geltungs- und Regelungsbereich sind in unmittelbar nachfolgende Artikel auszulagern.

Die "geregelte Signatur" als zweiter bundesgesetzlicher Qualitätsstandard für elektronische Signaturen entspricht einem Bedürfnis von

Behörden und Unternehmen, eigenständig Inhaber elektronischer Signaturen sein zu können.

Art. 1 Abs. 1

Bst. a: Anforderungen an Zertifikate können sinnvollerweise nur unter der Berücksichtigung des Anwendungsfalles adäquat definiert Die Post werden. Daher sollen die Anwendungen explizit aufgeführt werden.

Des Weiteren ist sprachlich unklar, ob durch dieses Gesetz auch Qualitätsanforderungen an die Zertifikatsanwendungen gemacht wer-

den sollten. Wobei diese in diesem Gesetz dann gänzlich fehlen würden.

Eine mögliche alternative Formulierung könnte wie folgt lauten:

a. die Anforderungen an bestimmte digitale Zertifikate in Abhängigkeit von deren Anwendung. Zu unterstützende Anwendungen sind

die qualifizierte elektronische Signatur, der geregelte Dokumentenauthentizitätsnachweis und der geregelte Identitätsnachweis;

Bst. b: Durch die Ergänzung erfährt der Begriff „Zertifizierungsdienst― mehrere Bedeutungen, einmal im Sinne von Certificate Service Die Post Provider und einmal als Anwendung digitaler Zertifikate. Wir empfehlen, den Klammerinhalt ersatzlos zu streichen. Eventuell könnte

folgende Formulierung mehr Klarheit schaffen:

b. die Voraussetzungen, unter denen sich Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten im Bereich gesetzlich geregelter Zertifikatsanwen-

dungen anerkennen lassen können;

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