Übersicht über die eingereichten Stellungnahmen

Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 69 Seiten

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Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED

Diese Formulierung lässt Soft-Token zu, d. h. die Speicherung von Zertifikaten auf einem nicht ausschliesslich dafür bestimmten Gerät Die Post (z. B. Personal Computer, Server, Notebook, Smartphone, Mobiltelefon).

Soft-Token sind für die Anwendung von SSL-Zertifikate gerechtfertigt. Ob dies auch bei Willensäusserungen und Authentizitätsnach-

weisen von Dokumenten sinnvoll ist, erscheint uns fraglich. Die Vertrauenswürdigkeit und Sicherheit von auf Hard-Token basierenden

Lösungen (z. B. SuisseID) erscheint als wesentlich höher.

Der SWICO begrüsst die vorgeschlagene Revision als einen ersten Schritt zur Förderung der Verbreitung von digitalen Signaturen (vgl SWICO dazu nachstehend Ziff. 3).

Nachdem wir bereits im März 2001 darauf aufmerksam gemacht haben, dass aus dem Interesse der Wirtschaft an einem breit abge-

stützten und erfolgreichen Einsatz der digitalen Signatur, aber auch aus Gründen der internationalen Rechtsentwicklung, eine Zertifi-

katsvergabe auch an juristische Personen möglich sein sollte, wird nun dieses Anliegen in der vorliegenden Revision berücksichtigt.

Dass sich die elektronische Signatur nicht weiter ausgebreitet hat, ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass eben keine ―Killer-

Applikation― vorgelegen hat, wie es etwa die Massenverarbeitung von Rechnungen mit mehrwertsteuerrelevanten Angaben darstellen

würde.

Wenn dies mit der vorliegenden Revision sichergestellt werden kann, wird ein altes Anliegen des SWICO erfüllt. Eine solche Umset-

zung würde aber (mindestens) seitens des EFD eine Anpassung der EIDI-V voraussetzen. Wie in den nachstehenden Bemerkungen

zum Thema „Weiterführende Revision― ausgeführt, kann unser Grundanliegen wohl nur mit einer weiter greifenden Revision schlagkräf-

tig umgesetzt werden.

Nachdem die Wirtschaft bereits früher darauf aufmerksam gemacht hatte, dass aus dem Interesse der Wirtschaft an einem breit abge- SwissH stützten und erfolgreichen Einsatz der digitalen Signatur, aber auch aus Gründen der internationalen Rechtsentwicklung (namentlich

derjenigen in der EU), eine Zertifikatsvergabe auch an juristische Personen möglich sein sollte, wird nun dieses Anliegen in der vorlie-

genden Revision berücksichtigt.

Dass sich die elektronische Signatur nicht weiter ausgebreitet hat, ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass sich unter dem aktuellen

Gesetzesrahmen eben kaum konkret nutzbringende Anwendungsfälle eröffnet haben, wie es etwa die flächendeckende Massenverar-

beitung von elektronischen Rechnungen, mit oder ohne mehrwertsteuerrelevanten Angaben, darstellen könnte.

Eine solche Umsetzung wird die formelle und zum Teil auch materielle Anpassung einer grösseren Zahl von weiteren Erlassen, wie

etwa eine Anpassung der ElDI-V durch das EFD, voraussetzen. Wie in den nachstehenden Bemerkungen zum Thema „Weiterführende

Revision― ausgeführt, kann unser Grundanliegen wohl nur mit einer weiter greifenden Revision schlagkräftig umgesetzt werden.

Art. 2 Bst. d

Siehe Anmerkungen bei Art. 2 Bst.c keyon AG Durch den expliziten Wegfall der sicheren Signatureinheit können auch Soft-Token für qualifizierte elektronische Unterschriften ver- Die Post wendet werden. Dies ist eine klare Schwächung bezüglich Sicherheit der qualifizierten elektronischen Unterschrift zur heutigen Situati-

on. Folgende mögliche Formulierung könnte dem abhelfen:

d. qualifizierte elektronische Signatur: eine geregelte elektronische Signatur, die auf einer sicheren Signaturerstellungseinheit nach Arti-

kel 6 und auf einem qualifizierten und zum Zeitpunkt der Erzeugung gültigen Zertifikat beruht;

Zur Löschung des alten Art. 2 lit. d Diese Vereinfachung ist nachvollziehbar. Die Post

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