Übersicht über die eingereichten Stellungnahmen

Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 69 Seiten

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Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED

Art. 1 Abs. 2

L‘article 1 al. 2 ne définit pas les effets juridiques de la signature électronique, ce qui pourrait étre délicat. FR La loi ne règle pas les effets juridiques ; il serait pourtant à ce propos judicieux d'indiquer, parmi les indications figurant dans le certifi- GE cat, par exemple en cas de mauvais usage d'un certificat réglementé dont une personne morale est titulaire, qui doit être contacté ou

est répondant pour clarifier la situation.

Die relativ geringe praktische Verbreitung der mit dem ZertES geregelten Signatur- bzw. Zertifikatstypen wird sich durch die vorge- ISSS schlagene Totalrevision des ZertES (RevE ZertES‘) aus folgenden Gründen aus unserer Optik vorerst kaum wesentlich ändern: Eben-

falls wird begrüsst, dass der Gesetzgeber die Verwendung elektronischer Signatu

ren fördern und begünstigen will (Art. 1 Abs. 2 Bst. b RevE ZertES). Das revidierte ZertES enthält allerdings keine Bestimmungen, wel-

che wirksam der praktischen Umsetzung dieses Ziels dienen.

Durch diesen Absatz wird das Förderungsversprechen von Art. 1 Abs. 3 nicht eingelöst. Um e-Goverment, e-Commerce und e-Health Die Post zu fördern, schlagen wir daher vor, diesen Absatz ersatzlos zu streichen.

Art. 1 Abs. 3

Begrüssenswert ist, dass neu auch die sichere Authentifikation mit Produkten von Zertifizierungsdiensten gesetzlich geregelt werden SZ soll. Aus heutiger Sicht der Informatik sind in der Umsetzung keine Hindernisse zu erwarten. Durch die Erweiterung der akzeptierten

Zertifikate erhöht sich deren Zahl auf sieben. In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass die Anzahl von Zertifikaten bzw.

Kategorien auch in Zukunft überschaubar und einfach handhabbar bleibt.

Artikel 2: Begriffe

Ist es tatsächlich notwendig, vier Abstufungen bei den elektronischen Signaturen und drei Differenzierungen beiden Zertifikaten vorzu- BE sehen? Wir bitten Sie zu prüfen, ob nicht eine einfachere Regelung mit weniger Abstufungen möglich wäre, die den Zweck der Vorlage

auch erfüllen würde. Ausserdem ersuchen wir Sie, ein besonderes Augenmerk auf die Koordination des Gesetzgebungsprojekts mit

anderen Anstrengungen des Bundes auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsverkehrs zu richten. Aus dem begleitenden Bericht

geht z.B. nicht hervor, welche Beziehungen und allenfalls Verschränkungen zwischen der unterbreiteten Revisionsvorlage und dem

Projekt zur Umsetzung des bundesrechtlichen Notariatsregisters bestehen.

Gemäss Art. 13 mit der Marginalie «Qualifizierte Zeitstempel» müssen anerkannte Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten auf ent- ZG sprechendes Begehren hin eine mit ihrer geregelten elektronischen Signatur versehene Bescheinigung abgeben, wonach bestimmte

digitale Daten zu einer bestimmten Zeit vorliegen. Der Begriff «qualifizierter Zeitstempel» sollte deshalb im Gesetz vorgängig unter Art.

2 definiert werden.

Antrag: Art. 2 sei mit einem neuen Buchstaben k zu ergänzen, in welchem der Begriff des qualifizierten Zeitstempels definiert wird.

L‘article 2 «Définitions » devrait étre revu car certains termes sont trop techniques pour le législateur et partiellement inexacts pour les FR spécialistes. il convient de rappeler que les certificats numériques ont trois usages différents : la signature électronique,

l‘authentification et le chiffrement. Or le chiffrement n'est pas abordé expressément dans la loi. L‘ordonnance qui découlera de la loi

devra quant à elle procéder à ces distinctions car des règles spécifiques sont nécessaires à chacun des trois domaines.

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