Übersicht über die eingereichten Stellungnahmen
Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 69 Seiten
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Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED
Frist durch das betreffende Informationssystem bestätigt worden ist. Damit trägt der Benutzer das ganze Risiko der elektronischen
Übermittlung (Störungen, Unterbrechungen, Umleitungen, Verlust der elektronischen Sendung etc.) bis zum Eingang der Übermittlung
in der Mailbox des Gerichts.
Dies ist wesentlich ungünstiger als bei der konventionellen Zustellung von Eingaben durch Übergabe bei einer schweizerischen Post-
stelle. Dort ist die Frist eingehalten, wenn die Eingabe nach Schliessung der Postschalter vor namentlich bekannten Augen
zeugen, welche den Vorgang bestätigen, am letzten Tag der Frist um 23:59 Uhr in den Briefkasten eingeworfen wird (BGE 115 la 8 f).
Somit stellt sich die Frage, wer denn überhaupt noch, aufgrund solcher Unsicherheiten der Übermittlung, das Mittel der elekt
ronischen Übermittlung wählen wird.
Antrag: Um die Übereinstimmung mit der Postaufgabe herbeizuführen, ist die Bestimmung so abzuändern, dass die Eingabefrist nach
Art. 143 ZPO bei elektronischer Ubermittlung eingehalten ist, wenn das System des Absenders (z.B. durch elektronischen Zeitstem-
pel) bestätigt, dass die Sendung zu einem bestimmten Zeitpunktinnerhalb der Frist an die gültige elektronische Adresse des Gerichtes
bzw. die bezeichnete Zustellplattform versandt worden ist.
Art. 130 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO): Es ist nicht einsichtig, warum nicht eine qualifizierte Signatur gefordert wird. Folgende Die Post Formulierung könnte die Verständlichkeit, wann welcher Zertifikatstyp einzusetzen ist, erhöhen:
Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders
versehen sein. Der Bundesrat bestimmt das Format der Übermittlung.
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