Übersicht über die eingereichten Stellungnahmen
Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 69 Seiten
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Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED
Zivilprozessordnung
Art. 130 ZPO: Streichung Abs. 3 (im Vernehmiassungsentwurf nicht vorgesehen) Bei elektronischer Übermittlung kann das Gericht SAV verlangen, dass die Eingabe und die Beilagen in Papierform nachgereicht werden.
Begründung: Die Kann-Vorschrift, dass das Gericht jede Eingabe samt Beilagen noch in Papierform nachfordern kann, behindert die
Entwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs und steht dem Ziel einer elektronischen Aktenführung, die es nach unserer Uberzeu-
gung zum Durchbruch des ERV braucht, entgegen. Selbstredend schliesst diese Streichung nicht aus, dass ein Gericht die Vorlage
einer Originalurkunde zu Beweiszwecken verlangt. Ebenso gehen wir mit den Erläuterungen zu den beiden VO über die elektronische
Ubermittlung davon aus, dass ein Dokument auf Papier nachverlangt werden kann, wenn es elektronisch nicht lesbar oder nicht in
nützlicher Form ausdruckbar ist. Dem kann durch entsprechende Formatvorgaben auf Verordnungsstufe begegnet werden.
Art. 139 ZPO (SR 272): Änderung Abs. 1 (im Vernehmlassungsentwurt nicht vorgesehen)
1 Mit dem Einverständnis Auf Verlangen der betroffenen Person kannmuss jede Zustellung elektronisch erfolgen.
Begründung: Es gilt das zu Art. 26 Abs. 1 bis und 34 Abs. ibis VwVG sowie zu Art. 60 BGG Gesagte. Anstelle von der ―Partei― wird
hier von der ―betroffenen Person― gesprochen. Stossend erscheint dem SAV, dass es heute Kantone gibt, die gestützt auf Art. 139
Abs. 1 ZPO bzw. Art. 86 StPO erklären können, es erfolge keine elektronische Zustellung von Behördenmitteilungen an die Verfah-
rensbeteiligten, sondern die Gerichtsbehörden würden weiterhin auf herkömmlichem, postalischem Weg an die Parteien gelangen.
Art. 143 ZPO: Änderung Abs. 2 Satz 1 (im Vernehmiassungsentwurf nicht enthalten)
2 Bei elektronischer Übermittlung ist die Frist eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätestens am letz-
ten Tag der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist,wenn das anerkannte Informatiksystem, über
welches die elektronische Zustelladresse des Gerichts erreichbar ist, spätestens am letzten Tag der Frist den Empfang bestätigt hat.
Begründung: Auch diese Begründung entspricht jener für die Änderung von Abs. 3 von Art. 21a Abs. 2 VwVG. Ob man zur weiteren
Koordination auch hier ―vor ihrem Ablauf― statt ―spätestens am letzten Tag der Frist― einsetzen will, lassen wir bewusst offen.
Art. 130 Abs. 2 ZPO: Sowohl für die Übermittlung von Parteieingaben im Zivilprozess, wie auch im Strafverfahren, wird neu die ―gere- ISSS gelte elektronische Signatur― verlangt. Dies ist zu begrüssen. Aufgrund der Erfahrungen mit dem ZertES 2003 dürfte dies jedoch nicht
ausreichen, damit sich in der Praxis der elektronische Verkehr mit den Zivil- und Strafgerichten ohne grosse Einschränkungen und
Verzögerungen durchsetzen wird. Antrag: Daher sollten verfahrensbeteiligte Private das Recht erhalten, die elektronische Kommuni-
kation zu verlangen. Dies im Gegensatz zu der heutigen Praxis, welche die elektronische Kommunikation nur mit solchen Behörden
erlaubt, welche der Aufnahme in eine entsprechende Liste zugestimmt haben.
Dieser Grundsatz kann rasch, d.h. innert einer angemessenen Übergangsfrist, einfach und kostengünstig so umgesetzt werden, dass
sich Behörden und Amtsstellen des Bundes im Sinne der vorstehenden Überlegungen (siehe vorne A.3) einer Zustellplattform
anschliessen, welche elektronische Eingaben entgegen nimmt und in dem mit der betreffenden Behörde vereinbarten Format an diese weiterleitet, bzw. behördliche Mittelungen, Entscheide und Verfügungen an die Subjekte des Privatrechts zustellt.
b) Weiter enthält die neue ZPO in Art. 143 Abs. 2 eine versteckte Falle für die Benutzer elektronischer Übermittlungsverfahren:
Die Frist gilt nämlich nur dann als eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag der
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