Übersicht über die eingereichten Stellungnahmen
Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 69 Seiten
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Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED
SchKG
Art. 33a SchKG: Änderung Abs. 2 Satz 1 (im Vernehmiassungsentwurf nicht enthalten) SAV 2 Das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, muss mit einer anerkannten elektronische Signatur Bei elektronischer
Ubermittlung muss die Eingabe mit einer geregelten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein.
Begründung: Auch Art. 33a SchKG, der im Vernehmlassungsentwurf nicht erwähnt ist, muss gleichermassen wie Art. 130 Abs. 1 ZPO
und Art. 110 Abs. 1 StPO an die die neue Terminologie der geregelten Signatur angepasst werden.
Streichung Abs. 3 (im Vernehmiassungsentwurf nicht vorgesehen)
Die Betreibungs- und Konkursämter und die Aufsichtsbehörden können verlangen, dass die Eingabe und die Beilagen in Papierform
nachgereicht wird.
Begründung: Zur Begründung dieses Vorschlags gilt das zur Streichung von Abs. 3 von Art. 130 ZPO und Art. 110 Abs. 2 letzter Satz
StPO Gesagte.
Art. 34 SchKG: Änderung Abs. 2 Satz 1 (im Vernehmlassungsentwurf nicht vorgesehen)
2 Mit dem Einverständnis Auf Verlangen der betroffenen Person kannmuss jede Zustellung elektronisch erfolgen.
Begründung: Der Wortlaut entspricht genau jenem der vorgeschlagenen Änderung von Art. 139 Abs. 1 ZPO und Art. 86 StPO. Eine
zusätzliche Begründung erübrigt sich deshalb auch hier. Die Verordnungskompetenz des Bundesrats bleibt unangetastet.
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