Übersicht über die eingereichten Stellungnahmen
Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 69 Seiten
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Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED
Ergänzende Bestimmungen
Gleich wie beim heute geltenden ZertES bleibt es ein wichtiges Ziel des Gesetzesentwurfes, ein breites Angebot an sicheren Zertifi- SZ zierungsdiensten zu fördern. Ausgehend von diesem Ziel ist aus Sicht des Datenschutzes nicht nur die Gleichstellung der elektroni-
schen Signatur mit der eigenhändigen Unterschrift von Bedeutung, sondern auch (oder gerade) die hierbei zu Grunde liegende Tech-
nologie und deren Förderung. Kryptographische Verfahren gewährleisten Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität beim elektroni-
schen Geschäftsverkehr. Sie dienen damit zentralen Anliegen des Datenschutzes.
Die rasante technologische Entwicklung führt nicht nur im Bereich der Kryptographie zu immer neueren und sichereren Verfahren,
sondern eröffnet auch potenziellen Angreifern immer neue Möglichkeiten, vorhandene Verschlüsselungen oder Sicherheitsmechanis-
men aufzubrechen oder zu umgehen. Im Bereich der Kryptographie muss die Forschung deshalb laufend mögliche Angriffe antizipie-
ren und wirksame Gegenmassnahmen entwickeln. In Anbetracht der Wichtigkeit der kryptographischen Verfahren für die Erreichung
der gesetzlichen Ziele und für den Datenschutz wäre es angemessen, auch die Förderung der Weiterentwicklung dieser Verfahren in
das Gesetz aufzunehmen. Dafür wären weniger Mittel notwendig als für die Entwicklung und Vermarktung von Zertifizierungsdienst-
leistungen für den Privatrechtsverkehr, und sie wären erst noch sinnvoller investiert.
Vorschlag ergänzende Bestimmung für den Bereich der Kryptologie
Wir regen an, die Forschung und Entwicklung im Bereich der Kryptographie durch spezifische
(zweckgebundene) finanzielle Beiträge oder durch andere Massnahmen gezielt zu fördern und eine entsprechende Bestimmung in
den Gesetzesentwurf aufzunehmen.
Die Nichteinhaltung der Vorschriften des ZertES, beispielsweise durch Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten, muss angesichts ZG des hohen Risikos nicht nur eines finanziellen, sondern auch eines volkswirtschaftlichen Schadens nebst haftungs- auch strafrechtli-
che Folgen haben. Dazu bedarf es der Einfügung einer spezialgesetzlichen Strafnorm.
Antrag: Es sei ein neuer Artikel mit einer Strafandrohung bei Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des ZertES einzufügen.
ElD-IV, GeBüv und Verwaltungsrecht: Es fehlen Anwendungsbestimmungen für die ElD-IV, GeBüv und das Verwaltungsrecht. Die Post
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