Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/107: 10.444 Strafprozessordnung. Protokollierungsvorschriften · 8 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Demgegenüber statuierte der Vorentwurf3 (VE-StPO) nur für Einvernahmen im Vorverfahren die Pflicht zum Vorlesen oder Durchlesen des Protokolls, nicht aber für solche im Gerichtsverfahren (Art. 86 Abs. 3 VE-StPO). Bei Einvernahmen im Gerichtsverfahren sollte dagegen gelten, dass der einvernommenen Person unter Vorbehalt des Verzichts die wesentlichen Aussagen vorgelesen werden sollten (Art. 87 Abs. 2 erster Satz VE-StPO). Allerdings hätte sich die einvernommene Person zur Richtigkeit der Protokollierung äussern sollen (Art. 87 Abs. 2 zweiter Satz VE-StPO), was allerdings kaum denkbar ist ohne Kenntnisnahme des Protokolls (durch Vorlesen oder Durchlesen)4
Bei der heutigen Regelung lassen sich bei der Protokollierung von Einvernahmen drei Phasen unterscheiden:
- Die schriftliche Aufzeichnung der Aussagen der einvernommenen Person
(Art. 78 Abs. 1 StPO);
- das Durchlesen oder Vorlesen des Protokolls (Art. 78 Abs. 5 erster Satz
StPO), wobei dieses u. U. in die Sprache der einvernommen Person rückübersetzt werden muss;
- die Unterzeichnung des vorgelesenen Protokolls durch die einvernommene
Person (Art. 78 Abs. 5 zweiter Satz StPO).
2.1.2 Gründe der geltenden Regelung
2.1.2.1 Dokumentationspflicht
Die Protokollierungspflicht als solche ist Ausfluss des Grundsatzes der Dokumentationspflicht. Nach dieser sind alle prozessual relevanten Vorgänge von der handelnden Behörde festzuhalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Verfahrensakten zu integrieren. Damit ist freilich noch nicht begründet, weshalb das Protokoll der einvernommenen Person vorzulesen oder von dieser selber zu lesen ist und weshalb die einvernommene Person das Protokoll mit ihrer Unterschrift zu autorisieren hat.
2.1.2.2 Einheit der Hauptverhandlung
Ein weiterer Grund für die heute geltende Regelung liegt im Grundsatz der Einheit der Hauptverhandlung, wie ihn Artikel 340 Absatz 1 Buchstabe a StPO festhält. Mit dem Vorhandensein eines schriftlichen Einvernahmeprotokolls verfügt das Gericht unmittelbar nach Schluss der Parteiverhandlungen über die Unterlagen, die es für die Urteilsberatung benötigt. Ohne diese Unterlagen ist eine seriöse Beratung oftmals kaum möglich. Vielmehr müsste die Verhandlung unterbrochen werden, damit das
3 Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung, Bundesamt für Justiz, Bern 2001.
4 Gemäss Peter Popp (Einvernahmeprotokoll in der Hauptverhandlung. Anmerkungen zu einer parlamentarischen Initiative, in: forumpoenale 2/2011, S. 98 ff., 99) hätte die Regelung des Vorentwurfs deshalb in der Sache zum gleichen Ergebnis geführt, wie wenn das Protokoll vorgelesen werden muss.