Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/107: 10.444 Strafprozessordnung. Protokollierungsvorschriften · 8 Seiten

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Vorliegen der Abschrift abgewartet werden kann, um dann später das Urteil auch beraten und eröffnen zu können. Das führt zu einer Verlängerung des Verfahrens.

Diesem Aspekt trägt – gleich wie der Dokumentationspflicht (oben Ziff. 2.1.2.1) – bereits die Pflicht zur fortlaufenden Protokollierung Rechnung; des Vorlesens und Unterzeichnens bedarf es dagegen nicht zwingend.

2.1.2.3 Beschränkte Unmittelbarkeit

Hingegen finden diese über die Anforderungen der Dokumentationspflicht als solche hinausgehenden Erfordernisse ihre Begründung einmal darin, dass das Haupt- und in noch weiterem Mass das Rechtmittelverfahren von einer bloss beschränkten Unmittelbarkeit beherrscht sind. Nicht jede bereits in der dem Haupt- oder Rechtsmittelverfahren vorangegangenen Verfahren durchgeführte Einvernahme muss wiederholt werden. Im Gegenteil: Eine erneute Einvernahme ist nur dann verlangt, wenn der unmittelbare Eindruck für die Urteilsfindung nötig ist oder wenn die bereits erfolgte Einvernahme mangelhaft war (vgl. Art. 343 StPO). Die Bestätigung der Richtigkeit des Protokolls durch die einvernommene Person bildet deshalb den notwendigen Ausgleich für die Beschränkung der Unmittelbarkeit.

Auf die Anforderungen an Einvernahmeprotokolle wirkt sich die beschränkte Unmittelbarkeit vor allem im Verhältnis des Vorverfahrens zum Hauptverfahren aus; sie hat aber auch Bedeutung für das Verhältnis zum Rechtsmittelverfahren, das sich im Wesentlichen auf die Akten der Vorinstanz abstützt und in dem oftmals keine erneuten Einvernahmen stattfinden.

2.1.2.4 Kontrolle der Richtigkeit des Protokolls

Schliesslich stehen die Erfordernisse des Vorlesens und Unterzeichnen des Protokolls in direktem Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Aussagen bloss sinngemäss, nicht aber immer wörtlich zu protokollieren sind (Art. 78 Abs. 3 StPO e contrario). Zur Kontrolle, ob die Aussagen richtig erfasst wurden, steht die Pflicht zum Vorlesen und zur Unterzeichnung des Protokolls.

Diese Kontrolle erscheint von besonderer Bedeutung, wenn die Einvernahme in einer fremden Sprache unter Mitwirkung eines Übersetzers oder einer Übersetzerin erfolgt. Ohne Rückübersetzung des Protokolls und Unterzeichnung könnte die beschuldigte Person praktisch immer geltend machen, es sei falsch übersetzt worden.

2.1.2.5 Vermeidung von Verfahren um Protokollberichtigung und von Rechtsmittelverfahren

Das Vorlesen und Unterzeichnen eines Protokolls macht die in Artikel 79 StPO geregelten Verfahren um Protokollberichtigung nach Abschluss der Verhandlung praktisch unnötig. Ebenso verhindert die Kontrolle durch Vorlesen und Unterzeich-