Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/107: 10.444 Strafprozessordnung. Protokollierungsvorschriften · 8 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Die vorgeschlagene Regelung überträgt den Entscheid über ein Absehen von der ordentlichen Protokollierung nicht der Verfahrensleitung, sondern dem Gericht. Dies zum einen angesichts der Bedeutung und der Funktion des Vorlesens und Unterzeichnens eines Einvernahmeprotokolls (dazu oben Ziff. 2.1.2), zum andern auch weil der Verzicht auf das Vorlesen und Unterzeichnen alle Mitglieder des Gerichts direkt betrifft, sehen sie sich doch u.U. damit konfrontiert, im Rahmen der Urteilsberatung Einvernahmen abzuhören. Überdies ist auch denkbar, dass nicht für eine Verhandlung generell, sondern für einzelne Einvernahmen auf das Vorlesen und Unterzeichnen verzichtet wird. In einem solchen Fall schiene es sachfremd, wenn allein die Verfahrensleitung und nicht das Gesamtgericht über die Vereinfachung zu entscheiden hätte.

Der Anwendungsbereich der neuen Regelung beschränkt sich auf die Verfahren vor urteilenden Gerichten, bezieht sich aber nicht auf die Verhandlungen vor dem Zwangsmassnahmengericht. Da die vor diesem Gericht zu behandelnden Themen eng umgrenzt sind, also die Einvernahmen regelmässig kurz sind und zudem neben der beschuldigten Person kaum je weitere Personen einvernommen werden, erscheint die Möglichkeit einer vereinfachten Protokollierung nicht nötig.

Die Kommission ist der Meinung, dass mit der beantragten Neuregelung die Effizienz der Verfahren gesteigert werden kann und dennoch ein vernünftiger Ausgleich besteht zwischen dem Interesse an einer speditiven Erledigung von Prozessen und der Wahrung der strafprozessualen Grundsätze (oben Ziff. 2.1.2). So kann das Gericht darauf verzichten das Protokoll vorzulesen und damit das Verfahren verkürzen, muss aber weiterhin sinngemäss protokollieren. Aufgrund der Tatsache, dass bereits vor Inkrafttreten der Strafprozessordnung im Januar 2011 einige Kantone so verfahren sind und es nicht zu Unzulänglichkeiten gekommen ist, ist nach Ansicht der Kommission diese Möglichkeit im Sinne eines Fakultativums wieder einzuführen. Es steht den urteilenden Gerichten aber weiterhin offen, so vorzugehen, wie es die Strafprozessordnung für den Regelfall vorsieht.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Abs. 5bis

Die Einfügung der neuen Regelung in Artikel 78 stellt klar, dass lediglich von der Pflicht zum Vorlesen und zum Unterzeichnen abgewichen werden kann, nicht aber davon, die Aussagen laufend und in der Regel sinngemäss zu protokollieren.

Sodann wird der Anwendungsbereich der Ausnahme auf das Hauptverfahren beschränkt. Vor dem Zwangsmassnahmengericht sind Einvernahmeprotokolle somit immer vorzulesen und zu unterzeichnen. Dagegen gilt die Erleichterung aufgrund des Verweises auf die Bestimmungen des erstinstanzlichen Hauptverfahrens in Artikel 405 Absatz 1 StPO auch für das Berufungsverfahren. Im Beschwerdeverfahren finden keine Einvernahmen statt, da dieses Verfahren immer schriftlich durchgeführt wird (Art. 397 Abs. 1 StPO).