Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/107: 10.444 Strafprozessordnung. Protokollierungsvorschriften · 8 Seiten
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nen, dass die Richtigkeit des Protokolls (etwa wenn eine unkorrekte Übersetzung geltend gemacht wird) durch die zweite Instanz beurteilt werden muss, indem das auf einem angeblich unrichtigen Protokoll beruhende erstinstanzliche Urteil angefochten wird.
Dadurch werden die durch die Pflicht zum Vorlesen und Unterzeichnen anfallenden zeitlichen Aufwendungen jedenfalls zum Teil kompensiert.
2.1.3 Kritik
Gegen die geltende Regelung wird vorgebracht, das Durchlesen oder Vorlesen (evtl. verbunden mit einer Rückübersetzung) und das Unterzeichnen verlängere die Verhandlungen wesentlich.
Während Schätzungen vor dem Inkrafttreten der StPO von einer Verdoppelung oder gar Verdreifachung des Zeitaufwandes für eine Hauptverhandlung ausgingen,5 hat sich im Kanton Zürich während einer Testphase gezeigt, dass der Mehraufwand bei einfachen Fällen rund 50% beträgt, bei komplexen Fällen dagegen von einer Verdoppelung auszugehen ist, wobei diesem Mehraufwand auch zeitliche Einsparungen gegenüberstehen.6
2.2 Die beantragte Neuregelung
Die vorgeschlagene Regelung ändert nichts daran, dass Einvernahmen schriftlich zu protokollieren sind. Sie stehen damit im Einklang mit der Regelung gemäss Artikel 76 Absatz 4 StPO, wonach eine Bild- oder Tonaufzeichnung von Verfahrenshandlungen bloss zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung, nicht aber an deren Statt angeordnet werden kann. Somit verlangt auch die neue Regelung eine fortlaufende, sinngemässe Protokollierung während der Verhandlung und dürfte eine Bearbeitung des Protokolls nach der Verhandlung weitgehend entbehrlich machen.7 Demgegenüber ist es nicht das Ziel der neuen Regelung, dass ein Einvernahmeprotokoll erst nach der Verhandlung anhand der Aufzeichnungen erstellt wird. Denn ein solches Vorgehen hätte wohl zur Folge, dass umfangreiche, detaillierte und teilweise wörtliche Protokolle erstellt werden, was zu einem erheblichen Zeitaufwand nach der Verhandlung führt.8
5 Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung. Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 7 zu Art. 78.
6 Peter Marti, Das Protokollieren von Einvernahmen nach der Schweizerischen Strafprozessordnung aus der Sicht eines Zürcher Richters – Fluch oder Segen?, in: forumpoenale 2/2011, S. 91 ff., 95.
7 Eine solche Kombination einer Pflicht zur laufenden Protokollierung einerseits und dem Verzicht auf Vorlesen und Unterzeichnen andererseits befürwortet denn auch Peter Marti (Das Protokollieren von Einvernahmen nach der Schweizerischen Strafprozessordnung aus der Sicht eines Zürcher Richters – Fluch oder Segen?, in: forumpoenale 2/2011, S. 97).
8 In dieser Art wurde im Kanton Zürich unter kantonalem Strafprozessrecht protokolliert – mit einer „enorme(n) Nachbearbeitungszeit“ (Peter Marti, Das Protokollieren von Einvernahmen nach der Schweizerischen Strafprozessordnung aus der Sicht eines Zürcher Richters – Fluch oder Segen?, in: forumpoenale 2/2011, S. 95).