Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/107: 10.444 Strafprozessordnung. Protokollierungsvorschriften · 8 Seiten

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Abs. 7

In der heutigen Fassung lässt die Vorschrift vermuten, dass Einvernahmen mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet werden dürfen, ohne dass gleichzeitig fortlaufend und sinngemäss zu protokollieren sei. Dies steht bereits heute im Widerspruch zu Artikel 76 Absatz 4 StPO, wonach eine Aufzeichnung nur zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung, nicht aber an deren Stelle, erfolgen kann. Der neue Absatz 5bis in der vorgeschlagenen Fassung entbindet zwar nur von der Pflicht zum Vorlesen und Unterzeichnen des Protokolls, nicht aber von der laufenden und sinngemässen Protokollierung. Damit steht jedoch der nachfolgende Absatz 7 im Widerspruch, indem dieser in der heutigen Fassung die nachträgliche Erstellung des schriftlichen Protokolls gestützt auf die Aufzeichnung mit technischen Hilfsmitteln zuzulassen scheint.

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die vorgeschlagenen Änderungen haben für den Bund oder die Kantone keine zusätzlichen finanziellen oder personellen Belastungen zur Folge. Im Gegenteil: Die Möglichkeit, auf das Verlesen von Einvernahmeprotokollen zu verzichten, hat eine Verkürzung der Hauptverhandlung zur Folge, und führt damit zu einer finanziellen Entlastung.

5 Verfassungsmässigkeit

Der Bund ist gestützt auf seine Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Strafprozessrechts (Art. 123 Abs. 1 BV) zum Erlass entsprechender Regelungen zuständig.