Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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Alter aktueller Satz einheitliche Erhöhung differenzierte um 1 % Erhöhung um 2 % / 0 % 25–34 7 89
35–44 10 1112
45–54 15 1615
ab 55 18 1918
Nachfolgend wird aufgezeigt, wie sich die beiden Lösungen B.1 und B.2 auf die
Ersatzquote134 der 1. und 2. Säule auswirken würden. Zur Erinnerung: Folgende
Begleitmassnahmen wurden untersucht:
Der BVG-Koordinationsabzug wird auf ¾ der maximalen AHV-Rente gesenkt (KA = 6/8);
Der BVG-Koordinationsabzug wird auf 5/8 der maximalen AHV-Rente gesenkt (KA = 5/8);
Die Altersgutschriftensätze werden für alle um 1 % erhöht (AGS-Satz = + 1 %);
Die Altersgutschriftensätze werden zwischen dem 25. und 44. Altersjahr um 2 % erhöht (AGS-Satz = + 2 %).
Der Lohn- und Preisentwicklung liegen für die kommenden Jahre die Annahmen des Eidgenössischen Finanzdepartements zugrunde, wobei der BVG-Mindestzinssatz ab 2012 ausdrücklich dem Lohnzuwachs entspricht (=goldene Regel). Jedoch wird diese Regel nicht ausgeweitet, da die erwartete Preisentwicklung tiefer ausfällt. Dadurch wird die Erhöhung der an den Mischindex (Mittel aus Preis- und Lohnindex) angepassten AHV-Renten gegenüber der Erhöhung der BVG-Renten gebremst.
Jahr 2015 und
2011 2012 20132014
folgende
Preisentwicklung in % 0.8 % 1.5 % 1.5 % 1.5 % 1.5 %
Lohnentwicklung in % 1.0 % 2.0 % 2.0 % 2.0 % 2.2 %
BVG-Mindestzinssatz 2.0 % 2.0 % 2.0 % 2.0 % 2.2 %
Mit den theoretischen Modellen lassen sich die AHV- und die BVG-Rente im Zeitpunkt des Rentenantritts berechnen und somit die Gesamtrente gegenüber dem letzten Lohn, das heisst die Ersatzquote. Bei diesen Berechnungen wurde ein Mindestumwandlungssatz von 6,4% unterstellt. Die folgenden drei Grafiken illustrieren die Ersatzquoten von drei Generationen (Unverheiratete), ausgehend von drei verschiedenen Lohnhöhen für 2011: Die erste Generation mit Jahrgang 1957 geht 2022 in Rente. Die zweite Generation hat Jahrgang 1975 und wird 2040 pensioniert. Die dritte, 1990 geboren und 2055 pensioniert, ist die erste Generation, die während ihres gesamten Erwerbslebens nach der neuen Regelung versichert sein wird; hier zeigt sich klar die Wirksamkeit der verschiedenen flankierenden Massnahmen.
134 Siehe auch den dritten Paragraph des Kapitels 2.1 und die entsprechende Fussnote.