Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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BVG-Kommission eine Option dar; die weiteren vorgeschlagenen Lösungsansätze werden demnach nachfolgend nicht weiterverfolgt.
9.4.2.2 Lösungsansatz B.1: Senkung des BVG-Koordinationsabzugs
Der koordinierte (versicherte) BVG-Lohn ergibt sich durch den effektiven Lohn abzüglich des Koordinationsabzuges. Damit wird die Koordination zwischen den Leistungen der 1. und der
2. Säule sichergestellt. Bei gleichem effektiven Lohn gilt: je tiefer der Koordinationsabzug, desto höher sind der versicherte BVG-Lohn und damit die Beiträge, die in die 2. Säule eingezahlt werden. Dadurch wird der Sparprozess gefördert, mit dem Ziel, die Herabsetzung des Umwandlungssatzes durch die zusätzlichen Sparbeiträge abzufedern.132 Für diese Lösung hatte man sich bereits bei der 1. BVG-Revision entschieden, als der Mindestumwandlungssatz von 7,2 % auf 6,8 % gesenkt wurde. Der BVG-Koordinationsabzug wurde damals von der Gesamthöhe der maximalen einfachen AHV-Rente auf 7/8 derselben herabgesetzt.
Der Abzug müsste nun auf ¾ der AHV-Rente gesenkt werden. Diese Höhe entspricht im Übrigen der Eintrittsschwelle für die obligatorische berufliche Vorsorge, so dass eine gewisse Übereinstimmung gegeben wäre. Nachfolgend wird auch eine Senkung auf 5/8 der maximalen AHV-Rente geprüft.
Die Vor- und Nachteile dieser Varianten werden im nachfolgenden Lösungsansatz zusammengefasst.
Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.
9.4.2.3 Lösungsansatz B.2: Erhöhung der Sätze für die BVG-Altersgutschriften
Die BVG-Altersgutschriften sind die Beiträge, mit denen das BVG-Altersguthaben gebildet wird. Eine Erhöhung der entsprechenden Sätze fördert den Sparprozess mit dem Ziel, die Herabsetzung des Umwandlungssatzes durch den zusätzlichen Sparbetrag abzufedern (analog zu vorstehendem Vorschlag).133 Bei dieser Variante werden die BVG-Altersgutschriften für alle Altersklassen um 1 % erhöht.
Im jetzigen Stadium stellt sich die Frage, ob man die Gelegenheit nicht nutzen sollte, die Staffelung der Altersgutschriften etwas anzugleichen. 2009 liess das Parlament entsprechende Vorschläge fallen. Trotzdem steht im Raum, die heutige Abstufung könnte sich nachteilig für ältere Arbeitnehmer auswirken. Konkret würde man den Gutschriftensatz
für jüngere Versicherte um 2 % erhöhen und für ältere Versicherte gleich belassen.
Dabei ist jedoch zu bemerken, dass mit dieser Massnahme die Herabsetzung des Umwandlungssatzes für ältere Versicherte nicht abgefedert würde.
Es folgt eine Übersicht über die aktuellen Altersgutschriftensätze in Prozenten des koordinierten Lohnes, gemäss den beiden Varianten:
132 Diese Massnahme sollte nur als Begleitmassnahme in Verbindung mit einer Anpassung des Mindestumwandlungssatzes geprüft werden. Denn alleine vermag diese Massnahmen das Problem der unzureichenden Ersatzquoten für Niedrigverdiener nicht zu lösen. Diesbezüglich ist eine Koordination mit einer künftigen AHV-Revision anzustreben.
133 Vgl. Fussnote 132.