Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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9.4.1.2 Lösungsansatz A.1: Anpassung des Mindestumwandlungssatzes

Wie bereits erwähnt müssen die Leistungen und die Finanzierung der Pensionskassen im Gleichgewicht sein.

Damit dies möglich ist, ist eine Anpassung des Mindestumwandlungssatzes unausweichlich. Als möglicher Zielwert kommen 6.4% oder ein anderer Wert in Frage. Es muss auch geklärt werden, ob der Mindestumwandlungssatz im Gesetz, durch den Bundesrat oder auf einem anderen Weg festgelegt werden soll. Der vorliegende Lösungsansatz beschränkt sich auf die Frage der Anpassung des Mindestumwandlungssatzes. Die andern Modalitäten werden in den nachfolgenden Lösungsansätzen beschrieben.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.

9.4.1.3 Lösungsansatz A.2: Festsetzung des Mindestumwandlungssatz im Gesetz

Der Mindestumwandlungssatz wird seit der 1. BVG-Revision im Gesetz festgelegt. Vorher war es in der Kompetenz des Bundesrates, diesen Satz zu definieren.

Der Nachteil dieser Lösung ist die ungewisse Entwicklung der damit verbundenen Parameter. Ein Mindestumwandlungssatz von 6,4% ab 2015 gilt nach dem heutigen Kenntnisstand weitgehend als gerecht. Wahrscheinlich müsste der Satz jedoch relativ kurzfristig weitere Male angepasst werden. Dies würde die Planung weiterer Revisionen im Fünfjahresabstand voraussetzen.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission keine Option dar.

9.4.1.4 Lösungsansatz A.3 : Festsetzung des Mindestumwandlungssatzes durch den Bundesrat

Dieser Lösungsansatz bestünde darin, den Bundesrat per Gesetz zu berechtigen, den Mindestumwandlungssatz auf dem Verordnungsweg festzulegen.

Fraglich ist, ob es rechtlich gesehen tatsächlich möglich ist, diese Kompetenz dem Bundesrat zu übertragen. Dies ist zu bejahen, da der Bundesrat diese Kompetenz bis zur 1. BVG-Revision schon inne hatte.

Mit dieser Lösung könnte diese Thematik entpolitisiert werden, und der Bundesrat könnte seine Entscheide hauptsächlich auf technische Aspekte stützen. Diese Lösung ist auch flexibler, was wegen später vorzunehmenden Anpassungen von Vorteil ist.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.

9.4.1.5 Lösungsansatz A.4: Anhebung des ordentlichen Rentenaltes

Der Umwandlungssatz hängt vom Rentenalter ab. Je höher das Rentenalter, umso höher ist der Satz. Somit ist die Anhebung des ordentlichen Rentenaltes eine Alternative zur Anpassung des Mindestumwandlungssatzes.

Das ordentliche Rentenalter der 2. Säule ist in Art. 13 BVG verankert. Dort wird nicht nur einfach auf das AHVG verwiesen, sondern ein BVG-eigenes Rentenalter festgelegt. In der obligatorischen Versicherung deckt sich das BVG-Alter heute mit dem AHV-Alter, das heisst 65 Jahre für Männer und 64 Jahre für Frauen. Diese Altersvorgaben können ohne Änderung der AHV-Gesetzgebung jederzeit angepasst werden.

Es ist aber in jeden Fall wünschenswert, dass eine diesbezügliche Änderung im Rahmen einer Gesamtüberlegung zur AHV-Reform erfolgt. Der Bundesrat hat bereits bekanntgeben, dass das Rentenalter bei der nächsten AHV-Revision vor dem Hintergrund des zunehmenden Flexibilitätsbedarfs überprüft werden könnte.