Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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Die folgende Tabelle zeigt, wie das Alter auf den Umwandlungssatz wirkt. Grundlage dazu bildet die „VZ 2010“ hochgerechnet auf 2015, bei einer voraussichtlichen Rendite von 4,35 %:130

Alter 65 66 6768

Umwandlungssatz 6,397 % 6,554 % 6,722 % 6,902 %

Im Alter 65 findet man wieder den Umwandlungssatz von 6,4 % (gerundet). Das Alter, welches einem Umwandlungssatz von 6.8% entspricht, liegt bei 67 Jahren und 5 Monaten. Die Altersgutschriften würden jedoch auch nach 65 Jahren ausgerichtet, so dass das Alter, in dem die Rentenhöhe erreicht wird, die sich heute bei der aktuellen Regelung mit einem Umwandlungssatz von 6.8% ergibt, in etwa in der Mitte beider Werte liegt (je nach Situation).

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.

9.4.1.6 Lösungsansatz A.5: Festsetzung des Umwandlungssatz per Gesetz auf einen vorsichtigen Wert und Einführung eines Systems mit variablen Rentenzuschlägen

Das Prinzip des Rentenzuschlags besteht darin, den Mindestumwandlungssatz im Obligatorium auf einen vorsichtigen Wert zu senken. Wenn es die finanziellen Verhältnisse zulassen, wird ein Zuschlag ausgezahlt. Die Rente setzt sich somit aus einem festen, garantierten Teil zusammen und einem allfälligen, je nach Entwicklung der finanziellen Lage variierenden Teil.

Der Mindestumwandlungssatz wird auf einen vorsichtigen Wert gesetzt. Denkbar wäre ein Satz von 6,0 % – oder tiefer – anstelle von 6,4 %. So könnten die Vorsorgeeinrichtungen mit hoher Wahrscheinlichkeit im Schnitt auf lange Sicht gesehen technische Gewinne bei Pensionierungen ausweisen. Diese Gewinne könnten den pensionierten Versicherten als Rentenzuschlag ausbezahlt werden.

Dieser Rentenzuschlag könnte für ein bis drei Kalenderjahre festgesetzt werden. Danach wäre er nicht mehr garantiert (Neuprüfung). Er sind a priori zwei Bemessungsvarianten denkbar:

 Die einzelne Vorsorgeeinrichtung wird verpflichtet, ihre finanzielle Situation offen zu legen und darauf gestützt periodisch neu über die Höhe des Zuschlags zu entscheiden;

 Dem Bundesrat wird die Kompetenz erteilt, den Mindestzuschlag festzulegen. Dieser ist für alle Vorsorgeeinrichtungen verbindlich und wird periodisch nach einer noch zu bestimmenden Methode bestimmt. Dabei berücksichtigt werden die finanziellen Ergebnisse und die Prognosen zur finanziellen Entwicklung der Vorsorgeeinrichtungen im Allgemeinen.

Bei der Suche nach der besten Variante ist darauf zu achten, dass das Verfassungsziel der

1. und 2. Säule garantiert bleibt. In dieser Hinsicht ist die zweite Variante vorzuziehen, da der Bundesrat für die Einhaltung dieses Ziels sorgen kann. Im Zusammenhang mit dieser Variante müsste aber zuerst geklärt werden, ob eine solche Kompetenzzuteilung an den Bundesrat überhaupt möglich ist. Siehe dazu die Erwägungen zur vorstehenden Lösung A.3.

Die Festsetzung des Mindestumwandlungssatzes auf einen vorsichtigen Wert hat folgende

Vorteile:

 Sie ist der einzige langfristig gangbare Weg, der keine häufigen Neuanpassungen des Mindestumwandlungssatzes erfordert.

 Sie ist flexibel und kann gezielt für bestimmte Kategorien von pensionierten Versicherten eingesetzt werden. Der Zuschlag könnte zum Beispiel gezielt und

130 Siehe auch den zweiten Paragraph des Kapitels 9.1.4 und die entsprechende Fussnote.