Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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vorrangig an bestimmte Personenkategorien ausrichten werden131, wie etwa während einer Übergangsperiode an Personen, die unter der neuen Regelung die Rente antreten. Diese Massnahme trägt zur Glaubwürdigkeit des Systems bei.

 Es entsteht kein übermässiger Verwaltungsaufwand.

 Es werden keine anderen Sozialversicherungen tangiert (insbesondere AHV).

 Ein Zuschlag kann einen positiven psychologischen Effekt haben.

 Dieser Lösungsansatz wird von einigen Vorsorgeeinrichtungen schon umgesetzt und wird von den betroffenen Parteien relativ gut akzeptiert.

 Es entstehen keine Mehrkosten, solange der Zuschlag nicht garantiert ist.

 Mit dieser Lösung werden die Pensionierten am Fluktuationsrisiko beteiligt. Dieses wird somit nicht mehr allein von den aktiven Versicherten und dem Arbeitgeber getragen.

Der Hauptnachteil dieser Lösung ist die mögliche fehlende Akzeptanz bei der Umsetzung. Künftige Rentnerinnen und Rentner dürften nicht sehr begeistert sein, wenn ihnen mitgeteilt wird, dass sie eine massive Kürzung der Leistungen in Kauf nehmen müssen. Die Aussicht auf einen Zuschlag dürfte diese Bedenken nicht ganz entkräften. Wenn der Zuschlag zudem nur punktuell ausbezahlt würde, wäre die Enttäuschung der Pensionierten umso grösser. Zudem darf auch nicht vergessen werden, dass eine solche Lösung das System verkomplizieren würde.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission keine Option dar.

9.4.1.7 Lösungsansatz A.6: Festlegung des Umwandlungssatzes durch das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung

Der anwendbare Umwandlungssatz würde mit diesem Lösungsansatz allein vom paritätischen Organ festgelegt. Es gäbe keine gesetzlichen Vorschriften und bundesrätliche Beschlüsse mehr. Dieser Lösungsansatz würde den Wegfall des MINDEST-Umwandlungssatzes bedeuten.

Bei dieser Lösung müsste jedoch insbesondere darauf geachtet werden, dass das Verfassungsziel betreffend die Leistungen der 1. und 2. Säule noch garantiert werden kann. Dies ist eine grosse Herausforderung.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.

9.4.2 Problem B: Massnahmen zur Garantie der Leistungshöhe

9.4.2.1 Problembeschreibung B

Wie das Abstimmungsergebnis vom 7. März 2010 gezeigt hat, wird eine Anpassung des Mindestumwandlungssatzes ohne gleichzeitige ganze oder teilweise Garantie der Leistungshöhe problematisch sein. Deshalb muss diese Anpassung unter Berücksichtigung möglicher Begleitmassnahmen untersucht werden.

Jede Massnahme, die dazu dient, die Höhe der versicherten Leistungen auch nach Anpassung des Mindestumwandlungssatzes ganz oder teilweise zu garantieren, gilt als Begleitmassnahme. Solche Massnahmen sind oft mit einem höheren Finanzierungsbedarf verbunden.

Im Folgenden werden Vorschläge für mögliche Begleitmassnahmen genannt. Sie müssten wie die Festlegung des Mindestumwandlungssatzes rasch eingeführt werden, damit sie genügend Zeit haben, ihre volle Wirkung zu entfalten. Die Lösungen lassen sich in Gruppen gliedern: Die ersten drei zielen auf eine Erhöhung der Einnahmen hin und stellen für die

131 Wobei jedoch das Gleichbehandlungsgebot der Destinatäre zu beachten ist.