Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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Anfang/im Frühjahr 2009 wurde noch einmal versucht, eine Einigung zu erzielen. Eine Gruppe der BVG-Kommission diskutierte noch einmal grundlegend über die Ausgangsituation und die Möglichkeiten und brachte Vorschläge ein. In dieser Diskussion wurden noch einmal die Ausgangssituation für die Festlegung des Satzes, wie Nachvollziehbarkeit, Finanzierbarkeit, Replizierbarkeit, Garantiecharakter, Nachhaltigkeit, ex ante oder ex post Festlegung, Anpassungszeitraum, Risikolosigkeit und weiteres ausführlich diskutiert. Dies führte zu entsprechenden Formelvorschlägen. Die definitiven Varianten wurden der BVG-Kommission vorgelegt. Abgestimmt wurden am 18. September 2009 über folgende Varianten (nachstehende Formeln 3 und 4):

3. Mindestzinssatz = max (0, 0.7R, 0.7R + 0.1a) (Auswahl des jeweils grössten Wertes)

4. Mindestzinssatz = max (0, R + 0.1a) (Auswahl des jeweils grössten Wertes)

9 Mitglieder der BVG-Kommission waren für Formel 3, 5 Mitglieder waren für Formel 4. Die beiden Formeln unterscheiden sich insofern, als Formel 3 bei 0.7R eine untere Limite festlegt (wenn a negativ wird), und faktisch nur ein Aufschlag (von 0.1a) stattfindet. Bei der 4. Formel kann a durchaus negativ werden, wobei die untere Grenze der Formel ein Satz von 0% ist.

Der Hauptunterschied zwischen den Positionen der Gewerkschaften und der Arbeitgeber/ASIP/SVV liegt demnach in der 30%-Reduktion von R (dem langfristigen Durchschnitt der 7-jährigen Bundesobligationen). Darin spiegelt sich letztlich die Frage, ob die Formel Garantiecharakter haben soll oder nicht.

Die Gewerkschaften hielten immer daran fest, dass ein Abschlag auf die 7-jährigen Bundesobligationen im Gesetz nicht vorgesehen und demnach als illegal einzustufen sei. Dies wird auch in den aktuellen Stellungnahmen von Gewerkschaftsbund und kvschweiz noch einmal ausdrücklich betont. In den Materialien zur Reform von Artikel 15 BVG kann man tatsächlich Argumentationslinien finden, dass eher an einen Aufschlag zu den Bundesobligationen gedacht wurde. Allerdings wird in der wörtlichen Formulierung des Gesetzes dem Bundesrat doch ein weites Ermessen zugestanden („der Bundesrat legt den Mindestzinssatz fest. Dabei berücksichtigt er…“), so dass diese Argumentation rechtlich doch sehr zweifelhaft scheint.