Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 138Fedlex · Erläuternder Bericht
Es ist denkbar, dass dieser Ansatz auch für Arbeitslose ab einem gewissen Alter, z.B. 58 Jahre, weiterentwickelt wird. So könnten ältere Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, ihr Altersguthaben bei der Auffangeinrichtung einbringen und sich bei Erreichen des Rücktrittsalters eine Altersrente auszahlen lassen. Mit der heutigen Rechtslage haben diese Versicherten oft gar keine andere Wahl, als das Altersguthaben in Form von Kapital zu beziehen, da die meisten Freizügigkeitseinrichtungen keine Freizügigkeitspolicen anbieten. Auch eine freiwillige Versicherung bei der Auffangeinrichtung ist häufig keine Option, da in diesem Fall noch Beiträge geleistet werden müssen, was für arbeitslose Personen oftmals finanziell nicht tragbar ist.
Die Bedingungen für die Gewährung einer Rente durch die Auffangeinrichtung müssten ähnlich der Lösung für die geschiedenen Ehegatten ausgestaltet werden. Spezielle Bedingungen werden dadurch nötig, dass die Auffangeinrichtung im Rahmen dieser neuen Aufgabe ohne aktive Versicherte und den Sicherheitsfonds funktionieren müsste. Die Risikofähigkeit ist deshalb sehr eingeschränkt. Konkret bedeutet dies, dass die Auffangeinrichtung für die Berechnung der Altersrente ihre eigenen Grundlagen verwenden können müsste und sich z.B. nicht an den gesetzlich festgelegten Mindestumwandlungssatz halten müsste. Sollen zusätzlich zu den Altersrenten auch Hinterlassenen- und Kinderrenten versichert werden, würde für Frauen voraussichtlich ein Mindestumwandlungssatz von 5.47% und für Männer ein Mindestumwandlungssatz von 5.31% resultieren.164 Diese Mindestumwandlungssätze liegen tiefer als die BVG-Mindestumwandlungssätze, aber höher als die Umwandlungssätze, die von einer Lebensversicherung bei einer Leibrente (Individualtarif) gewährt werden.
Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.
12.4.1.3 Lösungsansatz A.2: Informationspflicht für Freizügigkeitseinrichtungen
Jeder Rentner hat die Möglichkeit, mit dem Freizügigkeitsguthaben eine Leibrente bei einer Lebensversicherung einzukaufen. Der Betrag dieser Rente ist wegen der Anwendung des Individualtarifs statt des Kollektivtarifs allerdings tiefer als bei einer Altersleistung, die durch eine Vorsorgeeinrichtung ausgerichtet wird (ungefähr 4.8% für Frauen 5.2% für Männer)165. Ein Vertrag mit einer Lebensversicherungsgesellschaft stellt jedoch eine Möglichkeit für Versicherte dar, die ihre Freizügigkeitsleistung nicht bewirtschaften wollen und stattdessen eine Rente wünschen.
Personen, die über ein Freizügigkeitskonto verfügen, werden nicht ohne weiteres über diese Möglichkeit informiert. Gemäss diesem Lösungsansatz soll deshalb eine Informationspflicht für die Freizügigkeitseinrichtungen festgehalten werden. Letztere sollen die Inhaber der Freizügigkeitskonti über die Verwendungsmöglichkeiten ihres Guthabens in einer geeigneten Weise informieren.
Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.
12.4.1.4 Lösungsansatz A.3: Ausrichtung der Leistungen von Freizügigkeitseinrichtungen in Rentenform
Mit diesem Lösungsansatz würden Freizügigkeitseinrichtungen verpflichtet, die Leistungen auf Wunsch des Versicherten in Form einer Rente auszurichten, im Gegensatz zu heute, wo es den Freizügigkeitseinrichtungen offen steht, nur die Möglichkeit des Kapitalbezuges anzubieten.
Dieser Lösungsansatz entspricht einem häufig geäusserten Wunsch von Arbeitnehmenden, die kurz vor Erreichen des Rentenalters die Stelle verlieren. Sie könnten so nicht mehr zum Bezug der Alters- und Invalidenleistungen in Kapitalform gezwungen werden.
Dieser Lösungsansatz ist in zwei Varianten denkbar. Einerseits könnten per Gesetz Vorgaben zu den Parametern zur Umrechnung des Kapitals in eine Rente gemacht werden,
164 Gemäss schriftlicher Auskunft der Auffangeinrichtung vom 24. August 2011.
165 Gemäss schriftlicher Auskunft der Finma vom 20. September 2011.