Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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Vermögensverwaltung, wird durch ausgebildete Spezialisten durchgeführt. Dazu kann die Vorsorgeeinrichtung intern die entsprechende Organisation aufbauen oder diese Dienstleistungen extern einkaufen. Dadurch existiert heute eine grosse Vorsorgeindustrie, welche gewinnorientiert arbeitet. Sie ermöglicht den Vorsorgeeinrichtungen aber, Skaleneffekte zu realisieren und Tätigkeiten, für welche sich der Aufbau von internen Spezialkenntnissen nicht lohnt, kostengünstiger einzukaufen. Es existiert ein gut funktionierender Markt, der es der Vorsorgeeinrichtung ermöglicht, die benötigten Leistungen in der gewünschten Qualität zu marktkonformen Preisen einzukaufen.

Individuell-konkrete Interessenkonflikte können sich hauptsächlich bei der Vermögensverwaltung ergeben. Da das gesamte Vorsorgevermögen in der Schweiz knapp 700 Milliarden CHF beträgt, wird schnell ersichtlich, dass aufgrund dieser hohen Summe bei der Bewirtschaftung dieses Vermögens Interessenkonflikte entstehen können.

In der 1. BVG-Revision wurde dem Bundesrat das Recht eingeräumt, Bestimmungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen den Destinatären und Personen, welche mit der Vermögensverwaltung betraut sind sowie Bestimmungen über die Anforderungen, welche Personen erfüllen müssen, die mit der Anlage und Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut sind, zu erlassen. Unter dem Titel „Loyalität in der Vermögensverwaltung“ wurden so in die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV2 drei Artikel aufgenommen, die gewisse Eigengeschäfte als missbräuchlich definieren (Art. 48f), die Offenlegung von persönlichen Vermögensvorteilen verlangen (Art. 48g) sowie Anforderungen an Vermögensverwalter aufstellen (Art. 48h).

Im Rahmen der Strukturreform wurde dem Thema Interessenkonflikte nochmals besonders Rechnung getragen. Neu werden nicht nur an die Integrität und Loyalität der Vermögensverwalter, sondern aller mit der Verwaltung einer Vorsorgeeinrichtung oder deren Vermögen betrauten Personen konkrete Anforderungen gestellt (guter Ruf, einwandfreie Geschäftstätigkeit, Vermeidung von Interessenskonflikten). Zudem müssen Rechtsgeschäfte, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Nahestehenden abschliessen, bei der jährlichen Prüfung der Jahresrechnung gegenüber der Revisionsstelle offen gelegt werden (Art. 51c Abs. 2 BVG). Ebenso müssen Experten, Anlageberater und Anlagemanager im Jahresbericht mit Name und Funktion aufgeführt werden (Art. 51c Abs. 4 BVG). Zudem sind auch die Strafbestimmungen im BVG entsprechend ergänzt worden.

5.2 Soll-Zustand

Probleme, die sich im Bereich der konkreten Durchführung der Wahlen bei grossen Sammeleinrichtungen aufgrund der sehr hohen Anzahl von Anschlüssen und Versicherten auf Stufe der operativen Umsetzung ergeben (Information bis auf Stufe Versicherte, Vorschläge möglicher Kandidaten, Kontrolle der Durchführung der Wahl), sollten behoben werden. Zudem sollte angesichts der Lösungsansätze, die eine Ausweitung der Partizipationsmöglichkeiten für Rentner an Sanierungsmassnahmen vorsehen (vgl. 11.4.1), geprüft werden, ob diesen ein angemessenes Mitspracherecht eingeräumt werden soll.

5.3 Lösungsansätze

5.3.1 Problem: Konkrete Durchführung der Wahlen bei grossen Sammeleinrichtungen

5.3.1.1 Problembeschreibung

Die paritätische Verwaltung funktioniert in firmeneigenen Vorsorgeeinrichtungen gut. Bei den grossen Einrichtungen mit mehreren angeschlossenen Arbeitgebern zeigten sich bis anhin eher Probleme. Die neuen Gesetzesbestimmungen zur paritätischen Verwaltung, die 2005 im Rahmen der 1. BVG-Revision eingeführt worden waren, haben einen grossen Mangel behoben: Die Gründerin darf nicht mehr im obersten Organ Einsitz haben und dieses beeinflussen. Die Parität bietet heute somit kaum noch Probleme. Einzig im Bereich der