Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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1. Januar 2009 in Kraft gesetzt wurde, hat diese Verschiebung vom statischen Limitensystem zu den dynamischen Vorsichtsregeln unterstrichen.

Daneben werden kollektive Anlagen, Derivate und Anlagen beim Arbeitgeber speziell geregelt, da in diesen Bereichen in der Vergangenheit besondere Risiken identifiziert wurden.

6.2 Problemanalyse

Im nachfolgenden Kapitel 7 wird aufgezeigt, dass der in der beruflichen Vorsorge geltende Solvenzgrundsatz besagt, dass Vorsorgeeinrichtungen jederzeit Sicherheit dafür bieten müssen, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können. Abweichungen davon sind jedoch unter bestimmten Bedingungen zulässig. Es stellt sich in der Folge die Frage, in welchem Rahmen die Vorsorgeeinrichtungen ihre Anlagen tätigen sollen. Letztlich besteht zwischen der Autonomie der Vorsorgeeinrichtung, welche eigenverantwortlich im Rahmen ihrer Risikofähigkeit ihre Anlagen tätigt, und dem (auch öffentlichen) Interesse der vollständigen Sicherstellung der Leistungen ein gewisses Spannungsverhältnis. Im Bereich der beruflichen Vorsorge wurde der Autonomie der Vorsorgeeinrichtung in Anlagefragen bisher ein hoher Stellenwert eingeräumt. Grundsätzlich hat sich dieses System bewährt. Im nichtstaatlichen Bereich88 sind grössere Sanierungsfälle bisher die Ausnahme geblieben.

Limitensysteme und auch Vorsichtsregeln („Prudent Investor Rules“) sind traditionelle Systeme der Risikobewältigung bei Pensionskassen und Anlegern. Für die Weiterentwicklung der Anlagebestimmungen wurden und werden folgende Möglichkeiten diskutiert:

 Abschaffung der Limitensysteme und Beschränkung der Vorschriften auf die „Prudent Investor Rules“: Diese Variante wurde von der Kommission Schmutz zur Strukturreform verlangt.89 Diese Lösung würde die Selbstverantwortung der Kassen weiter stärken, die Kassen könnten die Anlagen weitgehend frei von Vorgaben tätigen. Gleichzeitig würde aber die Arbeit und Eingriffsmöglichkeiten der Aufsicht und der Revision erschwert, dies auch in Fällen, in welchen die Eigenverantwortung nur ungenügend wahrgenommen wird. Anders als im US-Rechtssystem, in welchem „cases“ eine wesentliche Rolle spielen, sind die „Prudent Investor Rules“ wenig spezifiziert.

 Eine Alternative oder eine Ergänzung zu Anlagelimiten wären (mathematische) Solvenzmodelle, welche auf Annahmen über Schwankungen von Anlagen und Risikoverteilungen basieren. Dabei werden die (statistischen) Risiken der jeweiligen Anlagen detailliert erfasst und die möglichen Resultate einer Anlagestrategie mittels Modellen mit der entsprechenden Risikofähigkeit verglichen. Diese Modelle sind relativ komplex und aufwändig in der Implementierung. Die Finanzkrise hat (erneut) gezeigt, dass die Modelle versagen können, weil die Realität vom Modell und seinen Annahmen abweicht. Auf die Thematik der Solvenz bei Vorsorgeeinrichtungen wird im Kapitel 7 eingegangen.

Die spezifische Situation der Vorsorgeeinrichtungen in einem System des Zwangssparens mit der Möglichkeit einer Unterdeckung und deren Weitergabe bei Teilliquidationen ermöglicht es, den Vorsorgeeinrichtungen eine höhere Autonomie in der Vermögensanlage zuzubilligen und mindestens teilweise auf komplexe Solvenzsysteme wie bei den Versicherungen zu verzichten. Aufgrund der Vorschläge des Ausschusses Anlagefragen und der einstimmigen Unterstützung der BVG Kommission hat der Bundesrat deshalb am 19. September 2008 beschlossen, neue Anlagevorschriften in der beruflichen Vorsorge einzuführen, welche sowohl die Vorsichtsregeln („Prudent Investor Rules“) stärken, als auch

88 Viele öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen wurden nie vollständig ausfinanziert und stellen deshalb einen Sonderfall dar.

89 Expertenkommission zur Strukturreform, Strukturreform in der beruflichen Vorsorge, Expertenbericht zur Verstärkung der Aufsicht in der beruflichen Vorsorge, in: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=3853.