Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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6 Anlagebestimmungen in der beruflichen Vorsorge / Anlagerisiken / Kapitaldeckungsverfahren

6.1 Ausgangslage

Die Risiken der Anlagen und das entsprechende Renditepotential spielen in der beruflichen Vorsorge naturgemäss eine erhebliche Rolle. Einerseits wird diskutiert, ob die Vorsorgeeinrichtungen einem strikteren Solvenztest ähnlich den Lebensversicherern zu unterwerfen sind (Swiss Solvency Tests SST). Gleichzeitig ist die Frage zu thematisieren, ob die aktuellen Anlagevorschriften angemessen sind und auch, ob aus der Finanzkrise zwingende Lehren zu ziehen sind. Und schliesslich bestimmen die eingegangenen Risiken auch das Renditepotential, d.h. die erwartete Rendite einer Vorsorgeeinrichtung.

Bei der Identifikation der möglichen Anlagerisiken und der Risikofähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung müssen in der beruflichen Vorsorge folgende Gegebenheiten berücksichtigt werden:

 In einem System des Zwangssparens ist die Gefahr von kurzfristigen Liquiditätsengpässen kaum vorhanden (tiefe Liquiditätsrisiken). Anders als bei einer Bank oder einer Versicherung können die Versicherten ihre Gelder üblicherweise nicht einfach abziehen. Bei einer Bank kann die Situation eintreten, dass die Kunden alle gleichzeitig ihre Guthaben abziehen möchten, während die Investitionen der Bank langfristiger Natur sind (Bank Run).

 Temporäre Unterdeckungen sind zugelassen. Die Vorsorgeeinrichtung kann höhere Schwankungen (Volatilitäten) und damit Risiken in Kauf nehmen, als dies bei einer jederzeitig erforderlichen Volldeckung der Fall wäre. Allerdings muss betont werden, dass die Unterdeckungen nicht beliebig gross sein können. Die Vorsorgeeinrichtung muss fähig sein, in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern eine solche Unterdeckung innert nützlicher Frist (5 bis maximal 10 Jahre) wieder zu beseitigen. Auch darf der Interventionszeitpunkt aufgrund eines bestimmten Deckungsgrades (bei ähnlicher Sanierungsfähigkeit) nicht im Laufe der Zeit nach unten angepasst werden. Die Sanierungsmassnahmen sollten beim Auftreten einer Unterdeckung möglichst rasch ergriffen werden. Die kassenspezifische Risikofähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung ist für jede Einrichtung einzeln abzuklären, da dies von den aktuellen Wertschwankungsreserven und der Sanierungsfähigkeit (Rentneranteil, Solvenz und Bereitschaft des Arbeitgebers) abhängig ist.

 Bei Teilliquidationen ist die Weitergabe der Unterdeckung gestattet. Diese Möglichkeit ist für die Vorsorgeeinrichtung besonders wichtig. Müsste sie nämlich die jederzeitige Auszahlung des vollen Guthabens gewährleisten, würde dies letztlich einem System der Vollversicherung gleichkommen. Ein Solvenztest, welcher die jederzeitige Deckung der Verpflichtungen vorsehen würde, wäre unumgänglich. Die Vorsorgeeinrichtung könnte in einem solchen System weniger Risiken eingehen und sie müsste beispielsweise ihren Aktienanteil reduzieren. Dies würde die erwartete Rendite der Vorsorgeeinrichtungen senken.

 Mit der Einführung von Art. 1e BVV 2 (1. BVG-Revision) wurde nichtregistrierten Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit gegeben, ihren Versicherten innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anzubieten. Da diese Einrichtungen dem Freizügigkeitsgesetz unterstellt sind, müssen sie dem Versicherten bei seinem Austritt auch weiterhin eine nach den zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes berechnete Austrittsleistung ausrichten. Allfällige Verluste des austretenden Versicherten, der eine riskantere Anlagestrategie gewählt und dessen Guthaben eine Wertminderung erfahren hat, werden schliesslich vom verbleibenden Versichertenkollektiv getragen. Nationalrat Stahl hat in einer am 3. Oktober 2008 eingereichten Motion (08.3702), die mittlerweile von den beiden Räten angenommen wurde, auf diese Inkohärenz hingewiesen. Der Bundesrat hatte die Annahme der