Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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Motion beantragt und wird demnächst eine Änderung des Freizügigkeitsgesetzes unterbreiten, wonach die Vorsorgeeinrichtungen mit wählbarer Anlagestrategie nicht mehr vollumfänglich dem Freizügigkeitsgesetz unterstellt sind, wenn der Versicherte eine risikoreichere Anlagestrategie wählt. Die Vorsorgeeinrichtung hätte demnach bei einem Freizügigkeitsfall nicht mehr die nach den zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes berechnete Austrittsleistung zu garantieren und würde dadurch entlastet.

Die oben erwähnten Gegebenheiten ermöglichen es, die Anlagestrategie langfristig auszurichten, höhere Risiken einzugehen und damit auch höhere erwartete Renditen anzustreben.

Die Anlagebestimmungen der Schweizer Pensionskassen bestehen einerseits aus einem traditionellen Limitensystem, welches im Sinne von Leitplanken Konzentrationsrisiken verhindert, und andererseits aus Vorsichtsregeln.

Die Limiten sehen u.a. folgende Einschränkungen bezogen auf das Gesamtvermögen vor:86

Einzelimiten Kategorielimite Effektive Positionen87 Bargeld / Forderungen 10% 100% 50.6% Grundpfandtitel 10% 50%

Immobilien 5% 30% 15.9% Aktien 5% 50% 26.7% Alternative Anlagen Breit diversifiziert 15% 5.6%

Innerhalb dieses Rahmens soll der Stiftungsrat seine Eigenverantwortung wahrnehmen und langfristig eine seiner Kasse angemessene und effiziente Vermögensallokation vornehmen. Dabei beachtet er insbesondere die Rendite, die Risiken, die Risikofähigkeit und auch die Kosten. Diese Eigenverantwortung ermöglicht ein Eingehen auf Marktentwicklungen und Opportunitäten, sie ermöglicht effiziente Lösungen, stellt aber auch hohe Anforderungen an das verantwortliche Organ. Deshalb werden die Anlagebestimmungen für Schweizer Pensionskassen mit relativ allgemein definierten Vorsichtsregeln ergänzt, welche in der Praxis spezifiziert werden müssen. Im Vordergrund stehen dabei die Prozesse und Verfahren der Vermögensanlage, die ebenfalls definiert werden müssen. Die Vermögensbewirtschaftung soll nachvollziehbar gestaltet, überwacht und gesteuert werden. Damit wird sichergestellt, dass Investitionsentscheide aufgrund von transparenten Vorgehensweisen zustande kommen, dass die Investitionen wie auch die Entscheidungen regelmässig überwacht und nachvollzogen werden können, und dass Anpassungen aufgrund einer Neubeurteilung der Situation regelmässig vorgenommen werden. Diese Nachvollziehbarkeit soll auch ein betrügerisches Vorgehen oder eine persönliche Bereicherung der Entscheidungsträger verhindern. Besonderer Wert wird auch auf Sorgfaltspflicht, Risikofähigkeit und die Diversifikation gelegt. Das Einhalten des Anlagekataloges und der Anlagebegrenzungen reicht gemäss Artikel 50 Abs. 6 BVV 2 nämlich nicht aus; vielmehr muss jede Vorsorgeeinrichtung bei der Vermögensbewirtschaftung sorgfältig handeln, ihre Risikofähigkeit beachten und die Anlagerisiken angemessen verteilen. Erlaubt es ihre Risikofähigkeit, kann sie eine über die zulässigen Anlagelimiten hinausgehende Erweiterung vornehmen, wenn sie dies klar begründen kann. Damit wird dem schnellen Wandel der Finanzmärkte und der Autonomie der Vorsorgeeinrichtung Rechnung getragen. Diese Vorsichtsregeln sind demnach das zentrale Element der Anlagebestimmungen. Der Eigenverantwortung von Einrichtung und Stiftungsrat, aber auch der Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Prozessen und Entscheidungen kommt dabei eine entscheidende Bedeutung zu. Die Überarbeitung der Anlagerichtlinien, welche vom Bundesrat am 19. September 2008 beschlossen und per

86 Nicht abschliessend, z.B. werden die Limiten beim Arbeitgeber nicht aufgeführt, vgl. insbesondere Artikel 53 bis

58 BVV 2.

87 Medienmitteilung des BFS, Bilanzsumme wieder bei 600 Milliarden, veröffentlicht am 5. November 2010, in: http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/news/medienmitteilungen.html.